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Die ePA stellt einen von allen gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland bereitgestellten Dienst dar. Dieser kostenfreie Service steht den Versicherten frei zur Verfügung, die eigenständig entscheiden können, ob sie ihn in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Er ermöglicht den Zugang zu medizinischen Dokumenten und Daten sowohl für Patienten als auch für die an der Behandlung beteiligten Gesundheitsfachkräfte. Dadurch wird eine umfassendere Wissensgrundlage für alle Beteiligten geschaffen, die die Diagnostik verbessert und eine gezieltere Planung von Behandlungen und medizinischen Eingriffen ermöglicht. Zudem verfolgt die ePA das Ziel, die Autonomie der Patienten zu stärken, indem diese verstärkt in Entscheidungsprozesse einbezogen werden und sich aktiv an die vereinbarten Behandlungspläne halten. Da der ePA-Dienst auf den Spezifikationen der gematik basiert und sämtliche ePA-Produkte von dieser geprüft und zugelassen werden, gewährleisten standardisierte APIs und Funktionalitäten die Interoperabilität. Der Dienst ermöglicht eine bundesweite, sektorenübergreifende Nutzung und unterstützt eine institutionsübergreifende, asynchrone und nicht-direktive Kommunikation. Die Architektur der ePA wird in der nachfolgenden Illustration vereinfacht dargestellt. Die derzeit aktive Version der ePA ist 2.6.


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Nach derzeitiger Rechtslage wird die ePA im Opt-in-Verfahren angeboten, was bedeutet, dass Versicherte  aktiv ihre Krankenversicherung kontaktieren müssen, um eine ePA zu beantragen UND ihr Smartphone für die Nutzung der ePA registrieren ODER einen Leistungserbringer aufsuchen müssen, um das Akten-System nach Eingabe der PIN ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aktivieren zu lassen. Zudem ist es erforderlich, dass Versicherte einem Leistungserbringer dokumentenspezifischen Zugriff auf ihre ePA gewähren, um das Lesen und Schreiben von Dokumenten zu ermöglichen. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz, DigiG) wird das Bereitstellungsmodell auf ein Opt-out-Verfahren umgestellt, das am 15. Januar 2025 in Kraft tritt. Dieses Modell sieht vor, dass Versicherte automatisch eine ePA erhalten, Leistungserbringer ohne Eingabe einer PIN mit der ePA interagieren können, sobald der Patient seine eGK vorlegt, und dass eine ausgewählte Anzahl gesetzlich vorgeschriebener Dokumente vom Leistungserbringenden in die ePA eingestellt werden muss - es sei denn, der Versicherte dies widerspricht. Die kommende Version der ePA wird die Version 3.0 sein, die wesentliche architektonische Änderungen mit sich bringt.

Im Laufe des Jahres 2024 wird dieser Leitfaden aktualisiert, um die Änderungen und die daraus resultierenden Implikationen aus der Sicht eines DiGA-Anbieters zu reflektieren. Für weitere Informationen und Updates bezüglich ePA 3.0 besuchen Sie bitte unsere Ressourcen auf GitHub unter: Link.

Umsetzung des Anwendungsfalls

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