Gemäß § 9 Abs. 4 IfSG gilt: - Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 haben an das Gesundheitsamt (GA) zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt.
- Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h (Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 5 Satz 1) betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.
Anm.: dies gilt auch für Meldungen § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 und dient der Information des (Standort-) GAs, dass sich in dieser Einrichtung eine von einer meldepflichtigen Erkrankung betroffene Person aufhält/aufhielt. Das bedeutet: Die Meldung wird automatisch an das Gesundheitsamt zugeteilt, das für die Einrichtung zuständig ist, die im Eingabefeld "Derzeitiger Aufenthaltsort in einer Einrichtung" eingetragen wurde. Die DEMIS-Meldungen zur Hospitalisierung (z.B. in Verbindung mit einer Erkrankung gemäß § 6 IfSG) werden entsprechend an das GA geroutet, in dessen Stadtkreis/Landkreis sich das meldende Krankenhaus befindet. Wenn eine betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (Hauptwohnsitz) im Zuständigkeitsbereich eines anderen GAs hat, so ist die Meldung durch das Empfänger-GA an dieses ("Wohnsitz"-)GA weiterzuleiten. Einen Fall legt immer das GA an, in dessen Bezirk sich der gewöhnliche Aufenthaltsort (z.B. Hauptwohnsitz) der betroffenen Person befindet. D.h. das GA X erfasst und übermittelt Fälle für Personen aus Kreis X. Meldet ein Krankenhaus in Kreis X die Hospitalisierung/Betreuung/Unterbringung einer von einer meldepflichtigen Erkrankung betroffenen Person, die ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort z.B. im Nachbar-LK hat, so legt dieses GA keinen Fall an, sondern leiten die Meldung weiter an das GA des Wohnsitzes. |