Nachfolgende Personen sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4 IfSG verpflichtet, SARS-CoV-2-Testergebnisse (ausschließlich Nukleinsäurenachweise) gemäß § 7 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) innerhalb von 24 Stunden über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) zu melden.
Der Meldepflicht nach §7 Abs. 4 IfSG kann nur auf folgendem Weg nachgekommen werden:
Bei Meldung über die vorab implementierte FHIR-Schnittstelle müssen Sie sich in Ihrem lokalen Primärsystem (z.B. LIS, KIS) mithilfe eines Authentisierungszertifikats am System identifizieren. Der Vergabeprozess des (elektronischen) Zertifikats wird über die DEMIS-Geschäftsstelle (demis-support@rki.de) organisiert. Die Bestellung und Ausfertigung der Zertifikate erfolgt über eine Plattform der Bundesdruckerei / d-trust GmbH (CSM-Portal). Das Zertifikat sollte direkt durch die meldende Einrichtung selbst (keine externen Dienstleister) und möglichst frühzeitig beantragt werden, damit es unmittelbar zur Verfügung steht, sobald die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Weiterführende Informationen zur Bestellung eines DEMIS-Authentisierungszertifikats
Die gesetzlichen Regelungen (§ 7 Abs. 4 IfSG) sehen vor, dass alle Untersuchungsergebnisse auf SARS-CoV-2 (direkter Nachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik) nichtnamentlich gemeldet werden sollen. Für die technische Umsetzung reicht eine Meldung der negativen Testergebnisse, da die positiven Nachweise im Rahmen von § 14 Abs. 4 und 5 IfSG als nichtnamentliche Auszüge der Meldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG bereits am RKI vorliegen.
Der Ablauf der Meldung ist in Szenario 7 des DEMIS-Lifecyclemanagement beschrieben.
Um die Meldefrist gemäß § 10 Abs. 3 IfSG (innerhalb 24 Stunden) einhalten zu können, gibt es so genannte technische Pflichtangaben, die erfolgen müssen, um die Meldung technisch absetzen zu können. Für die SARS-CoV-2 PCR-Nachweismeldungen gibt es nur die Erstmeldung. Folge- oder Ergänzungsmeldungen sind nicht vorgesehen. Technische Pflichtfelder sind für die FHIR-Schnittstelle im Simplifier detailliert beschrieben.
Alle unter § 10 Abs. 3 IfSG gelisteten Angaben werden über DEMIS abgefragt und müssen bei Kenntnis der meldenden Person in der Erstmeldung angegeben werden. |
Bitte folgen Sie den Informationen und Anleitungen über die FHIR-Schnittstelle auf folgender Seite der DEMIS-Wissensdatenbank: Nutzung der FHIR-Schnittstelle als Sender.
Eine Meldung über das DEMIS-Meldeportal (Meldung über ein Onlineformular) ist nicht möglich und wird auch zukünftig nicht zur Verfügung gestellt.
Meldepflichtige, die keine entsprechende Schnittstelle im verwendeten LIS/LIMS nutzen können, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
E-Mail: demis-support@rki.de
Hotline: 0800 - 000 3041 (Mo. - Fr., 09-17 Uhr)