Meldungen nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 IfSG haben namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem die meldende Person/Einrichtung Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung muss auch erfolgen, wenn noch nicht alle Informationen vorliegen. Zu fehlenden Information kann auch der Name der betroffenen Person gehören, wenn es sich um pseudonymisierte Aufträge handelt oder wenn es sich um noch unbekannte Personen in einem Ausbruch handelt. In diesem Fall muss ein alternativer Personenname in die Meldung eingetragen werden, der keine Ziffern enthalten darf. Ein Durchnummerieren kann nur mit ausgeschriebenen oder römischen Zahlen erfolgen. Alternativ könnten Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge verwendet werden (z.B. Anonym-I, Anonym-II, Anonym-III usw.). Angaben zur Person müssen nachgemeldet werden. Es können nur Maßnahmen im Gesundheitsamt ergriffen werden, wenn die Person kontaktierbar ist. Hierzu möchten wir auch auf § 9 Abs. 2 IfSG hinweisen: "Der Einsender hat den Meldenden bei dessen Angaben nach Satz 1 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.". |