Antwort | Alle positiven Erregernachweismeldungen gemäß § 7 Abs. 1 IfSG unterliegen der namentlichen Meldepflicht, z.B. positive Hepatitis-C-Befunde. Eine Meldung hat immer zu erfolgen, auch wenn der Name nicht bekannt ist. Fälle ohne namentliche Zuordnung sollten vom GA nicht als neue Fälle erfasst werden, da keine Identität bekannt ist. Wenn anonyme Testungen im GA durchgeführt werden, sollte sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen medizinische Versorgung erhalten. In diesem Zusammenhang werden dann weitere Testungen durchgeführt und der Fall kann im Meldesystem regulär erfasst werden. Eine Doppelzählung von Fällen wird dadurch vermieden. |
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