h

Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS)

Mit dem Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) wird das existierende Meldesystem für Infektionskrankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) weiterentwickelt und verbessert. Insbesondere wird – beginnend bei den Meldenden (Ärztinnen und Ärzte, Labore, andere) – eine durchgängig elektronische Informationsverarbeitung ermöglicht. Dadurch soll der Aufwand für die Meldenden und die zuständigen Behörden reduziert werden und Informationen zu auftretenden Infektionskrankheiten können künftig schneller bei den Verantwortlichen in den Gesundheitsämtern, den zuständigen Landesbehörden und am RKI vorliegen. Weiterhin werden die Zusammenarbeit der Beteiligten und der Datenaustausch zwischen ihnen besser unterstützt, sodass auch große Infektionsereignisse effektiver bearbeitet werden können.

DEMIS wird im Auftrag des BMG gemeinsam vom Robert Koch-Institut (RKI) und der gematik mit Unterstützung von Fraunhofer FOKUS weiterentwickelt.

Ergänzende Informationen finden Sie zusätzlich auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts: https://www.rki.de/demis

Sie möchten Ihre Einrichtung an DEMIS anschließen und sind...

Labor, Heilberufler, Krankenhaus / Klinik oder Gesundheitsamt?

Hinweise

Es ist zur Zeit keine Wartungen des DEMIS Systems geplant.

Auf der DEMIS Live Testumgebung deployen wir Versionen (geänderte Services, Profile, Validierungen) bevor wir sie produktiv nehmen. Daher sollen Sie als Softwarehersteller regelmäßig Regressionstests gegen die Live Testumgebung fahren.

Bitte richten Sie alle Anfragen zu DEMIS ab sofort ausschließlich über folgende Kommunikationskanäle an uns:

E-Mail: demis-support@rki.de
Hotline: 0800 - 000 3041 (Mo.-Fr., 09-17 Uhr)

Weitere Hinweise:

Bitte verwenden Sie die DEMIS-Produktivumgebung nicht zu Testzwecken!

Erfolgreich übermittelte Testmeldungen werden einem Gesundheitsamt zugestellt und führen dort zu Mehraufwänden. Zu Testzwecken stehen die DEMIS-Testumgebungen zur Verfügung. Bezüglich der Nutzung der DEMIS-Testumgebungen bitten wir Sie zu beachten, keine Echtdaten zu Testzwecken einzusetzen.

Die DEMIS-Wissensdatenbank bietet als Self-Service-Wiki technische Informationen für Labore, Gesundheitsämter, Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser und deren Softwarelieferanten, um sich an die DEMIS-Infrastruktur anzubinden.




Verfügbare Features

  • 27.03.2024: Bereitstellung weiterer Krankheitsmeldungen gemäß §6 Abs. 1 IfSG (Arztmeldung) an der FHIR-Schnittstelle
  • 20.02.2024: Bereitstellung von rki.demis.common-1.0.0-rc.3, rki.demis.laboratory-1.24.0-rc.2, rki.demis.disease-1.2.0-rc.4 (weiterer Krankheitsmeldungen gemäß §6 Abs. 1 IfSG) auf der DEMIS Live Testumgebung
  • 30.01.2024: Anbindung weiterer Teilnehmer der Telematik-Infrastruktur mittels Authenticator und Authentisierung mit SMC-B
  • 26.07.2023: Meldungen von Nachweisen gemäß  § 7 Abs. 1 IfSG auch über Meldeportal möglich, neue Benutzeroberfläche des Meldeportals, Implementierung Profile rki.demis.r4.core 1.23.1
  • 28.06.2023: Unterstützung bundeslandspezifischer Erregernachweise an der FHIR-Schnittstelle, Implementierung Profile rki.demis.r4.core 1.23.0, Entfernen des alten SARS-CoV-2-Profiles, Meldungs-ID als QR Code in der PDF-Quittungs zur erleichterten Weitergabe an Sekundärlabore
  • 11.01.2023: Update der InEK-Liste, Optionales Entlassdatum bei Hospitalisierungsmeldungen im erweiterten Meldeformular

Die nächsten Features






Die verpflichtende Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann aufgrund eines Betreiberwechsels der DEMIS-Server technisch nicht vollumfänglich zum 1. Januar 2023 umgesetzt werden. Das RKI wird Sie über die DEMIS-Geschäftsstelle (DEMIS@RKI.DE) und DEMIS-Wissensdatenbank informieren, sobald die erforderliche technische Umsetzung erfolgt ist.

HINWEIS:

Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 2 IfSG kann die Verletzung von Meldepflichten über DEMIS als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten werden durch die Länder nach dem jeweiligen Landesrecht von den jeweils für zuständig erklärten Behörden verfolgt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ist davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen § 14 Absatz 8 Satz 2 IfSG vorliegt, solange DEMIS den Melde- und Benachrichtigungspflichtigen i.s.d. § 14 Absatz 8 Satz 2 IfSG nicht vollumfänglich zur Verfügung steht.

Gemäß § 14 Abs. 8 IfSG sind ab dem 01.04.2022 Meldepflichtige gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 IfSG zur Meldung von Erregernachweisen gemäß § 7 Abs. 3 IfSG über DEMIS verpflichtet (siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__14.html). Die Umsetzung der nichtnamentlichen Meldung erfordert zusätzliche Aufwände hinsichtlich der Pseudonymisierungsverfahren und Integration der durch die Ärzte zu ergänzenden Angaben. Daher kann die geplante Umsetzung der elektronischen Meldung der Erregernachweise gemäß § 7 Abs. 3 IfSG nicht wie geplant erfolgen, sondern muss auf einen Zeitpunkt nach erfolgreicher Umsetzung der Arztmeldung nach dem 01.01.2023 verschoben werden.

"Gemäß § 14 Abs. 8 Satz 7 IfSG müssen Meldepflichtige nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG und Benachrichtigungspflichtige nach den §§ 35 und 36 IfSG […] ihrer Verpflichtung zur Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 1. Juli 2023 nachkommen“ (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__14.html).

Diese Funktion konnte u.a. aufgrund des aktuell durchgeführten Betreiberwechsels nicht zum 1. Juli 2023 technisch umgesetzt werden. Der Meldepflicht ist bis auf Weiteres auf den bis dato etablierten Meldewegen nachzukommen.


Informationen zur Weiterentwicklung der Infrastruktur bzw. zur Umsetzung weiterer Meldepflichten in DEMIS können Sie hier einsehen. Wir werden aktiv informieren, sobald die Funktion zur Verfügung steht.


Stichwortliste