Krankenhauskapazitätssurveillance
  • Die Verpflichtung zur Meldung der belegten Betten auf nicht-intensivmedizinischen somatischen Stationen via DEMIS besteht für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V und Privatkliniken.
  • Tageskliniken sowie Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen müssen die Zahl der belegten Betten nicht melden.
  • Psychiatrische Einrichtungen sind gemäß § 13 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 IfSG von der Meldeverpflichtung zur Bettenbelegung ausgeschlossen, da nur die somatischen Behandlungskapazitäten zu melden sind.
  • „Mischkrankenhäuser“ (Krankenhäuser, die psychiatrische und somatische Bereiche vorhalten) sind nach § 13 Absatz 7 IfSG i.V.m. § 1 Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance verpflichtet, ihre somatischen Bettenkapazitäten zu melden. Psychiatrische Bettenkapazitäten sind hingegen nicht zu melden.