DEMIS Wissensdatenbank

Bitte finden Sie nachfolgend eine Übersicht aller Meldepflichten, denen ärztlich tätige Personen bzw. Krankenhäuser nachkommen müssen:

Beschreibunggesetzliche Grundlageergänzende Hinweise
Krankheitsmeldung: Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a und Abs. 2 IfSG*
  • Die Meldungsinhalte sind in § 9 Abs. 1 IfSG festgelegt, dazu zählen auch die intensivmedizinische Behandlung und die Entlassung aus der Einrichtung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. o IfSG).
  • Gemäß § 9 Abs. 3 IfSG hat die meldende Person/Einrichtung dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
Krankenhauskapazitätssurveillance§ 13 Abs. 7 Nr. 1 IfSG 
  • Die Verpflichtung zur Meldung der belegten Betten auf nicht-intensivmedizinischen somatischen Stationen via DEMIS besteht für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V und Privatkliniken.
  • Tageskliniken sowie Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen müssen die Zahl der belegten Betten nicht melden.
  • Psychiatrische Einrichtungen sind gemäß § 13 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 IfSG von der Meldeverpflichtung zur Bettenbelegung ausgeschlossen, da nur die somatischen Behandlungskapazitäten zu melden sind.
  • „Mischkrankenhäuser“ (Krankenhäuser, die psychiatrische und somatische Bereiche vorhalten) sind nach § 13 Absatz 7 IfSG i.V.m. § 1 Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance verpflichtet, ihre somatischen Bettenkapazitäten zu melden. Psychiatrische Bettenkapazitäten sind hingegen nicht zu melden.

Krankenhauslabore§ 7 Abs. 1 IfSG
  • Labore sind zur Meldung von Erregernachweisen gemäß § 7 IfSG verpflichtet. Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 IfSG können bereits über DEMIS abgesetzt werden. Nähere Informationen für Labore finden Sie hier.


*Infopaket §6 - Krankheiten melden über das Meldeportal

Für das Absetzen von Krankheitsmeldungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG über das DEMIS-Meldeportal stellen wir ein umfangreiches Infopaket zur Verfügung. 

Infopaket zur Meldung gemäß § 6 IfSG- Krankheiten melden über das Meldeportal



Hinweis zur Meldepflicht für Privatkliniken

Formale Voraussetzung für das Absetzen einer Meldung bzgl. der Krankenhauskapazitätssurveillance 

Meldung der Krankenhauskapazitätssurveillance via DEMIS-Meldeportal

  • setzt gegenwärtig 1) die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) voraus → Informationen zur Anbindung an die TI können Sie dem Fachportal der gematik entnehmen (vgl. https://fachportal.gematik.de/) und 2) das Vorhandensein einer SMC-B-Karte

Wenn Sie die formalen Voraussetzungen erfüllen und Ihnen „nur“ eine SMC-B-Karte oder die TI-Anbindung fehlt, besteht die Möglichkeit die Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a IfSG sowie § 13 Abs. 7 Nr. 1 IfSG über die FHIR-Schnittstelle (über das Internet abzusetzen), statt über die TI. Hier finden Sie nähere Information dazu: Zertifikate.

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