DEMIS Wissensdatenbank

Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz

Eine Hospitalisierung sowie der Verdacht, die Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG meldepflichtig. Die Meldeinhalte sind in § 9 Abs. 1 IfSG festgelegt, dazu zählen auch die intensivmedizinische Behandlung und die Entlassung aus der Einrichtung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. o IfSG). Gemäß § 9 Abs. 3 IfSG hat der Meldende dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.

Das in DEMIS zur Verfügung stehende Formular zur Meldung einer Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19 kann für die Meldung eines Verdachts, der Erkrankung, der intensivmedizinischen Behandlung und des Todes genutzt werden. Informationen über eine Nichtbestätigung des Verdachts bzw. die Entlassung aus der Einrichtung kann über das Feld „Zusatzinformationen“ an das Gesundheitsamt bekannt gemacht werden oder über die bis dato etablierten Kommunikationswege.

Die Inhalte des IfSG finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/ 


Zur Meldung verpflichtete Einrichtungen - Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19

Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung von Hospitalisierungen in Bezug auf COVID-19 via DEMIS besteht seit 17.09.2022 für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V und Privatkliniken.

Tageskliniken sowie Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen müssen Hospitalisierungen in Bezug auf COVID-19 nicht elektronisch melden. Die Meldepflichten nach §§ 6 und 7 IfSG bestehen in diesen Einrichtungen jedoch weiterhin.


Zur Meldung verpflichtete Einrichtungen - Krankenhauskapazitätssurveillance

Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung der Anzahl der belegten Betten auf nichtintensivmedizinischen somatischen Stationen via DEMIS besteht für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V und Privatkliniken, und zwar seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance am 20.09.2022.

Tageskliniken sowie Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen müssen die Anzahl der belegten Betten nicht melden.


Meldepflicht von psychatrischen Einrichtungen und "Mischkrankenhäusern"

Psychiatrische Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Hospitalisierungen zu melden, sofern sie Krankenhäuser oder Teil solcher sind.

Psychiatrische Einrichtungen sind gemäß § 13 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 IfSG von der Meldeverpflichtung zur Bettenbelegung ausgeschlossen, da laut dieser Vorschrift nur die somatischen Behandlungskapazitäten zu melden sind.

Sog. „Mischkrankenhäuser“ (Krankenhäuser, die psychiatrische und somatische Bereiche vorhalten) sind verpflichtet, ihre Hospitalisierungen zu melden.

„Mischkrankenhäuser“ (Krankenhäuser, die psychiatrische und somatische Bereiche vorhalten) sind nach § 13 Absatz 7 IfSG i.V.m. § 1 Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance verpflichtet, ihre somatischen Bettenkapazitäten zu melden. Psychiatrische Bettenkapazitäten sind hingegen nicht zu melden.


Meldepflicht Privatkliniken

Sofern Sie ein Institutionskennzeichen haben, kurz IK (vgl. https://www.dguv.de/arge-ik/antrag/index.jsp), und ihren Standorten eine Standortnummer über die InEK zugeteilt worden ist (vgl. https://krankenhausstandorte.de/info), könnten Sie sowohl Hospitalisierungen als auch Bettenbelegungen melden und nach unserem Kenntnisstand auch eine „normale“ Krankenhaus SMC-B sowie eine Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) beantragen. Informationen zur Anbindung an die TI können Sie dem Fachportal der gematik entnehmen (vgl. https://fachportal.gematik.de/ ).  

Erfüllen Sie die Voraussetzungen eines IK und der Standortnummern nicht, ist derzeit technisch leider keine vollständige Meldung möglich. Hier arbeiten wir noch an einer Lösung für Privatklinken, die, aus z.B. abrechnungstechnischen Gründen, über kein IK oder keine Standortnummern verfügen. Wir informieren Sie gerne, sobald dazu eine Lösung bereit steht.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und Ihnen „nur“ eine SMC-B oder TI-Anbindung fehlt, scheint es aus unsere Sicht auch sinnvoll, die Meldungen zu den Hospitalisierungen und Bettenbelegungen über FHIR über das Internet abzusetzen, statt über die TI. Hier finden Sie passende Information dazu: https://wiki.gematik.de/x/GB_mGw

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