Bitte finden Sie nachfolgend eine Übersicht aller Meldepflichten, denen ärztlich tätige Personen bzw. Krankenhäuser nachkommen müssen:
Beschreibung | gesetzliche Grundlage | ergänzende Hinweise |
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Krankheitsmeldung: Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod | § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a und Abs. 2 IfSG* |
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Krankenhauskapazitätssurveillance | § 13 Abs. 7 Nr. 1 IfSG |
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Krankenhauslabore | § 7 Abs. 1 IfSG |
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*Infopaket §6 - Krankheiten melden über das Meldeportal
Für das Absetzen von Krankheitsmeldungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG über das DEMIS-Meldeportal stellen wir ein umfangreiches Infopaket zur Verfügung.
Infopaket zur Meldung gemäß § 6 IfSG- Krankheiten melden über das Meldeportal
Hinweis zur Meldepflicht für Privatkliniken
Formale Voraussetzung für das Absetzen einer Meldung bzgl. der Krankenhauskapazitätssurveillance
- Vorhandensein eines Institutionskennzeichens (IK-Nummer) (vgl. https://www.dguv.de/arge-ik/antrag/index.jsp)
- Vorhandensein einer Standortnummer (vgl. https://krankenhausstandorte.de/info)
Meldung der Krankenhauskapazitätssurveillance via DEMIS-Meldeportal
- setzt gegenwärtig 1) die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) voraus → Informationen zur Anbindung an die TI können Sie dem Fachportal der gematik entnehmen (vgl. https://fachportal.gematik.de/) und 2) das Vorhandensein einer SMC-B-Karte
Wenn Sie die formalen Voraussetzungen erfüllen und Ihnen „nur“ eine SMC-B-Karte oder die TI-Anbindung fehlt, besteht die Möglichkeit die Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a IfSG sowie § 13 Abs. 7 Nr. 1 IfSG über die FHIR-Schnittstelle (über das Internet abzusetzen), statt über die TI. Hier finden Sie nähere Information dazu: Zertifikate.