DEMIS Wissensdatenbank

ThemaPseudonymisierte Person
FrageWie melde ich eine pseudonymisierte Person?
Antwort

Meldungen nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 IfSG sind namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen.  Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung muss auch erfolgen, wenn noch nicht alle Informationen vorliegen. Zu fehlenden Information kann auch der Name der betroffenen Person gehören, wenn es sich um pseudonymisierte Aufträge  handelt oder wenn es sich um noch unbekannte Personen in einem Ausbruch handelt. In diesem Fall muss einer alternativer Personennamen in die Meldung eingetragen werden, der keine Ziffern enthalten darf. Eine Durch­num­me­rie­rung kann nur mit ausgeschriebenen oder römischen Zahlen erfolgen. Alternativ könnten Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge verwendet werden. Kann eine Änderung im LIS nicht zeitnah erfolgen, kann eine Meldung über das Meldeportal erfolgen (siehe FAQ Punkt Meldung wird von DEMIS abgelehnt - wie kann ich trotzdem zeitnah melden?). 

Angaben zur Person müssen nachgemeldet werden. Es können nur Maßnahmen im Gesundheitsamt ergriffen werden, wenn die Person kontaktierbar ist.