Für Meldungen gemäß Infektionsschutzgesetz stehen Arztpraxen grundlegend zwei Arten von Meldungen in DEMIS zur Verfügung:
Beschreibung | gesetzliche Grundlage |
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Krankheitsmeldung: Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod | § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a und Abs. 2 IfSG* |
Erregernachweismeldung, z.B. Schnelltests | § 7 Abs. Nr. 1 IfSG |
Für Arztpraxen steht zur Anbindung an DEMIS derzeit primär das DEMIS-Meldeportal zur Verfügung.
Das DEMIS-Meldeportal ist erreichbar
Zur Nutzung des DEMIS-Meldeportals ist eine Anmeldung notwendig. Die unterstützten Verfahren sind unter Authentisierungsmethoden beschrieben.
Unser Quickguide zur Nutzung des Meldeportals für Arztpraxen listet die notwendigen Schritte auf.
Es besteht darüber hinaus perspektivisch die Möglichkeit, DEMIS-Meldungen (teil-)automatisiert über die FHIR-Schnittstelle aus dem jeweils individuell genutzten Softwareprodukt (wie z.B. Praxisverwaltungssystemen=PVS) abzusetzen. Die Anbindung von PVS-Systemen an DEMIS ist derzeit in technischer Vorbereitung.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Datenübernahme aus dem PVS in die Formularseiten des DEMIS-Meldeportals bereits möglich.
Infopaket §6 - Krankheiten melden über das MeldeportalFür das Absetzen von Krankheitsmeldungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG über das DEMIS-Meldeportal stellen wir ein umfangreiches Infopaket zur Verfügung. Infopaket zur Meldung gemäß § 6 IfSG- Krankheiten melden über das Meldeportal |
Informationen zur Weiterentwicklung von DEMIS sind unter Weiterentwicklung dargestellt.