Die Formulare der KBV zur Anforderung einer Laboratoriumsuntersuchung verlangen derzeit keine Angabe der Telefonnummer der betroffenen Person. Dementsprechend liegen diese Informationen den Laboren teilweise nicht vor. Auch hier kommt es dadurch zu Ermittlungsarbeiten zwischen dem Labor und der einsendenden ärztlich tätige Person, welche eine Zulieferungspflicht von unter § 9 Abs. 2 IfSG gelisteten Informationen hat. Zusätzlich gilt: Gemäß § 9 Abs. 3 IfSG darf eine Meldung wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden und muss innerhalb von 24h erfolgen. Das Labor ist dazu angehalten unverzüglich nach vorliegen der Information eine Nach- oder Korrekturmeldung an das Gesundheitsamt absetzen. |