Meldepflichtig ist der Nachweis des Erregers gemäß § 7 IfSG durch die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 genannten Meldepflichtigen "im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik". Es sind alle Untersuchungsstellen gemeint, also auch Krankenhäuser und Arztpraxen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s IfSG ist hier ausschließlich die "zoonotische Influenza" meldepflichtig. z.B. Influenza A-Schnelltests können gemäß § 7 Abs. 1 IfSG (Erregernachweis melden) z.B. über das DEMIS-Meldeportal gemeldet werden. Diese Möglichkeit besteht über das Meldeportal für alle Krankenhäuser. |