Mit dem heutigen Newsletter möchten wir Sie auf folgende Themen auf der DEMIS-Wissensdatenbank hinweisen:
Qualitätskriterien für Labormeldungen
Vollständiger Artikel in der DEMIS-Wissensdatenbank: https://wiki.gematik.de/x/v17aI
Gemäß § 9 Abs. 3 IfSG müssen Meldungen unverzüglich erfolgen (spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlang). Auch, wenn noch nicht alle Meldeinhalte vorliegen. Um auch bei noch fehlenden Informationen eine Meldung absetzen zu können, gibt es nur sehr wenige Pflichtfelder in DEMIS. Weiterhin gilt gemäß § 9 Abs. 3 IfSG, dass die „Nachmeldung oder Korrektur von Angaben […] unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen [hat], das die ursprüngliche Meldung erhalten hat.“
Das RKI hat festgestellt, dass die Meldungen häufig sehr unvollständig sind und den Gesundheitsämtern wichtige Informationen für die Bewertung der Fälle fehlen. Aus diesem Grund sendet das RKI einen monatlichen Qualitätsbericht an alle über DEMIS meldenden Labore, der perspektivisch um weitere Auswertungen erweitert wird. Mittelfristig ist geplant, bestimmte Angaben in den Meldungen verpflichtend zu machen und die Angaben in den Meldungen zu validieren, um die Datenvollständigkeit zu erhöhen und die Datenqualität zu verbessern.
Um einen reibungslosen Ablauf bei der Meldungsverarbeitung im Gesundheitsamt gewährleisten zu können, haben wir wichtige Aspekte für eine mit den Vorgaben des RKI konforme Meldung aufgelistet. Die Liste ist nicht vollständig und wird beständig erweitert: https://wiki.gematik.de/x/v17aI (Qualitätskriterien).
Welches Gesundheitsamt erhält die abgesetzten Meldungen ("Meldungsrouting")?
Vollständiger Artikel in der DEMIS-Wissensdatenbank mit einigen Grafiken und einer Beispielmeldung: https://wiki.gematik.de/x/34BwG
Die Frage ist häufig, an welches Gesundheitsamt geht die Meldung, wenn zu einer Probe und damit betroffenen Person mehrere Adressen vorliegen (Hauptwohnort und Hotel), die betroffene Person im Krankenhaus liegt oder gar keine Adressangaben vorliegen? Die Antwort darauf wird im verlinkten Meldungsrouting gegeben.
In der Meldung können mehrere Adressangaben gemacht werden: Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, die Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes (§ 9 Abs 1 und 2 IfSG). Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ist die Adresse des Krankenhauses der derzeitige Aufenthaltsort, eine ambulante Behandlung fällt nicht darunter. In einer DEMIS-Meldung können all diese Adressen zur betroffenen Person gleichzeitig gemeldet werden: Hauptwohnsitz (primary address), gewöhnlicher Aufenthaltsort (ordinary address) und derzeitiger Aufenthaltsort (current address). Die Rolle jeder Adresse wird über die Extension Adressnutzung angegeben.
DEMIS ermittelt automatisch gemäß den Vorgaben in § 9 Abs. 4 IfSG an welches Gesundheitsamt die Meldung adressiert wird.
Meldungsquittung
Vollständiger Artikel in der DEMIS-Wissensdatenbank: https://wiki.gematik.de/x/eIlaHw
Das DEMIS-Lifecyclemanagement ermöglicht das Melden von mehreren Erregernachweisen zu einer Probe aus mehreren Laboren, von Korrekturen oder Ergänzungen. Wenn mehrere Labore an der Diagnostik beteiligt sind und jeweils ihrer Meldepflicht nachkommen, so sollten zusammengehörige Meldungen einen gemeinsamen Identifier haben, die MeldungsID der ersten Meldung. Diese sollte vom Erstmelder mit der Probe an das weiterführende Labore weitergegeben werden. Wo finden Sie diesen Identifier? Er wird von Ihrem Laborinformationssystem (LIS) erstellt oder im Meldeportal nach dem Absetzen der Meldung angezeigt. Im LIS wird er zusammen mit der Meldungsquittung als zusätzliche Seite abgespeichert. Den Speicherort können Sie von Ihrem LIS-Hersteller oder betreuendem IT-Partner erfahren. Beim Melden im Meldeportal können Sie selber der Speicherort der Meldungsquittung und Zusatzseite bestimmen. Sie können diese Zusatzseite der Quittung verwenden, um die MeldungsID an das weiterführende Labor zu geben.
Wann kommt diese MeldungsID zum Einsatz? Bei jeder Meldung, die sich auf diese Probe bezieht, soll dieser Identifier angegeben werden (Siehe Abschnitt "Verweis auf Meldungen anderer Melder" im Lifecyclemanagement). Für das Weitersenden von Genomsequenzen an das RKI im Rahmen der Integrierten Genomischen Surveillance (IGS) ist diese ID zwingend erforderlich, um die Informationen der Meldungen mit den Sequenzdaten zusammenführen zu können. Da bei weiterführenden Laboren häufig keine personenbezogenen Angaben vorliegen, soll es ab 2025 soll es möglich sein, Folgemeldungen auch ohne die personenbezogenen Daten vornehmen zu können, auch dazu ist diese MeldungsID zwingend erforderlich.