DEMIS Wissensdatenbank

Pflichtangaben in DEMIS-Meldungen 

Für die Meldung via DEMIS gibt es einige Angaben, die technisch verpflichtend sind und einige, die es nicht sind. Pflichtfelder sind im Meldeportal mit "*" gekennzeichnet. Für die Schnittstellen sind diese im Simplifier detailliert beschrieben. Die Festlegung von Pflichtfeldern ergibt ist aus § 9 Abs. 2 IfSG, in der die Angaben aufgeführt sind, die Teil einer Meldung nach § 7 Abs. 1 IfSG sind. Wird eine Angabe zum technischen Pflichtfeld in DEMIS, so muss dieses ausgefüllt sein, damit eine Meldung korrekt verarbeitet und an das zuständige Gesundheitsamt zugestellt werden kann. Da eine Meldung nach § 9 Abs. 3 IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen muss, gibt es in DEMIS nur wenige technische Pflichtfelder, damit eine Meldung bei Fehlen der Angaben nicht verhindert wird. So müssen z.B. Angaben zum Namen und zum Geschlecht der betroffenen Person gemacht werden, nicht aber zur Adresse der betroffenen Person, obwohl es sich hierbei auch um eine gesetzliche Pflichtangabe handelt.

Kurz gesagt: Mittels der Unterscheidung von gesetzlichen Pflichtangaben und technischen Pflichtfeldern gewährleisten wir, dass Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen können, selbst wenn Ihnen im Einzelfall nicht alle Informationen zum Zeitpunkt der Meldung vorliegen.

Grundsätzlich gilt jedoch: Alle in DEMIS abgefragten Informationen sind laut IfSG meldepflichtig. Pflichtfelder in DEMIS sind rein technischer Natur. Gemäß § 9 Abs. 3 IfSG müssen Sie alle Ihnen vorliegenden Informationen im Meldeformular angeben, um die Meldepflicht zu erfüllen. Diese müssen nachgemeldet werden, wenn sie nicht teil der Erstmeldung waren.

Diverse Gesundheitsämter geben uns Feedback, dass einige dieser Angaben nun immer seltener vorliegen. Beispielsweise die Angabe des Datums der Probenentnahme in den Erregernachweismeldungen gemäß § 7 Abs. 1 IfSG. Gelegentlich liegt diese Information im Labor tatsächlich nicht vor, deshalb ist diese Angabe in DEMIS auch nicht verpflichtend. Allerdings ist die Information von großer Bedeutung im Gesundheitsamt. Davon können viele Dinge abhängig sein, wie die Berechnung der Isolierungszeiten, Nachverfolgung von Ansteckungsketten, etc. 

Weitere Informationen, die hier erwähnt werden müssen:

  • Kontaktdaten der betroffenen Person (insb. Telefonnummern)
  • Konkrete Erregerspezies bei Bestimmung (z.B. bei Campylobacter sp. oder Plasmodium sp.)

Daher möchten wir Sie hiermit bitten zu prüfen, ob diese Angaben häufiger erfolgen können, als sie derzeit gemacht werden. Möglicherweise reicht es ein paar Einstellungsänderung in Ihrem LIS/LIMS vorzunehmen, damit diese Informationen übermittelt werden, sofern sie vorhanden sind. Zur Umsetzung der Angabe von Erregerspezies verweisen wir auf unsere Beispielseite in der Wissendatenbank.

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