Bei diesen Meldetatbeständen handelt es sich um Erweiterungen der Erregermeldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG. Die meldepflichtigen Labore müssen sich hierbei an § 8 Abs. 1 Satz 2 IfSG halten: Labore, die Diagnostik durchführen, sind meldepflichtig. Wenn das Labor in einem Bundesland mit Erweiterungen dieser Erregermeldepflichten liegt (Beispielsweise Borrelia burgdorferi in Berlin), dann gilt für die Erregernachweise dieses Erregers die Meldepflicht für das Labor grundsätzlich. Weiterhin wird in § 9 Abs. 4 IfSG geregelt, dass "Meldungen [...] an das Gesundheitsamt zu erfolgen [haben], in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt". Die Landesverordnungen treffen i.d.R. keine weiteren Regelungen der § 8 und 9 IfSG. Somit kann es passieren, dass das verantwortliche Gesundheitsamt in einem Bundesland liegt, welches diese spezielle Meldepflicht nicht hat. Da es sich bei der Implementierung der bundeslandspezifischen Meldepflichten in DEMIS um eine Lösung handelt, in der die Labore selbst ihre Meldepflicht im Blick haben müssen, weisen wir gesetzesgemäß darauf hin. Wer sich an diese Empfehlung hält, erfüllt in jedem Fall seine Meldepflicht. Darüber hinaus hat jedes Labor einen eigenen Ermessensspielraum, um zu entscheiden, ob es eine Meldung absetzt oder nicht. Das kann beispielsweise pragmatische Gründe haben oder die Fortführung von Routinen, die ihren Ursprung in den bisherigen papierbasierten Meldungen haben - solche individuellen Entscheidungen kann das RKI nicht vorgeben. |