DEMIS Wissensdatenbank

Im weiteren Verlauf werden die Anbindungsoptionen entsprechend der jeweiligen Meldepflichten dargestellt:

1. Meldung einer Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19 gemäß § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 IfSG

Die Meldung einer Hospitalisierung, in Bezug auf COVID-19, kann 1) direkt aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS) erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die Implementierung der FHIR-Schnittstelle im KIS und eine Authentifizierung an der DEMIS-Infrastruktur mittels Zertifikat. Die Schnittstelle ist in der DEMIS-Infrastruktur bereits freigeschaltet worden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Softwarehersteller auf und erkundigen Sie sich bzgl. des Umsetzungsstandes der Schnittstelle in Ihrem KIS-Produkt. Für die Beantragung des Authentifizierungszertifikates nehmen Sie bitte Kontakt mit uns via demis-support@rki.de auf. Ihrerseits benötigen wir die unter https://wiki.gematik.de/x/GB_mGw aufgeführten Informationen. In absehbarer Zukunft können weitere Meldetatbestände über die FHIR-Schnittstelle abgesetzt werden. Diesbezüglich informieren wir Sie zu gegebener Zeit gern per Email (Anmeldung für den Verteiler an demis-support@rki.de).

Um der gesetzlichen Meldepflicht von sowohl Hospitalisierungsmeldung in Bezug auf COVID-19 als auch Bettenbelegungsmeldung über DEMIS ab dem 17.09.2022 nachkommen zu können, steht Krankenhäusern der gematik Authenticator zur Verfügung. Alle Informationen zur Anbindung bzw. Authentisierung des gematik Authenticator finden Sie unter: https://wiki.gematik.de/x/QF-aI. Bei der Nutzung des gematik Authenticator wird KEIN Zertifikat benötigt.

Zusammenfassung

Meldepflicht: Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19 gemäß § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 IfSG

Lösungen zur Anbindung:

  1. FHIR-Schnittstelle
  2. DEMIS-Meldeportal (Authentisierung mit der SMC-B über den gematik Authenticator)
  3. Komfort-Client zusammen mit dem DEMIS-Meldeportal

Voraussetzungen:

  • Für FHIR-Schnittstelle
    • Umsetzung der FHIR-Schnittstelle in Ihrem KIS-Produkt
    • Beantragung eines spezifischen DEMIS-Authentifizierungszertifikat für § 6-Meldungen
  • Für DEMIS-Meldeportal
  • Für Nutzung des Komfort-Client
    • Erfolgreiche Installation des Komfort-Clienten

2. Meldung eines SARS-CoV-2-Schnelltestergebnisses gemäß § 7 Abs. 1 IfSG

Über das DEMIS-Meldeportal können weiterhin positive SARS-CoV-2-Schnelltestergebnisse gemeldet werden, die nicht im Zusammenhang mit der Hospitalisierung einer betroffenen Personen stehen, sondern beispielsweise im Rahmen einer Mitarbeitertestung ermittelt werden. Die Anbindung an das Portal zur Meldung der Schnelltestergebnisse wird unter folgendem Link beschrieben: https://wiki.gematik.de/x/YAerG.

Für das Melden von SARS-Cov-2-Schnelltestergebnissen muss der gematik Authenticator nicht zwangsläufig installiert werden. Wir empfehlen jedoch dringlich eine Installation des gematik Authenticator, da andernfalls keine Möglichkeit zur Meldung einer Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19 besteht. (vgl. https://wiki.gematik.de/x/TYdOGw)

Zusammenfassung

Meldepflicht: Melden aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Erregernachweises gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG

Lösungen zur Anbindung:

  1. Komfort-Client zusammen mit dem DEMIS-Meldeportal
  2. DEMIS-Meldeportal
  3. FHIR-Schnittstelle

Voraussetzungen: siehe https://wiki.gematik.de/x/YAerG

3. Labormeldungen für Erregernachweise gemäß § 7 Abs. 1 IfSG

Für Laboreinrichtungen (auch in Krankenhäusern) ist das Absetzen von Erregernachweismeldungen gemäß § 7 Abs. 1 IfSG über DEMIS seit 01.01.2022 verpflichtend. Die Anbindung kann in diesem Fall über die Implementierung der FHIR-Schnittstelle im Laborinformationssystem (LIS) bzw. das Labormanagementsystem (LIMS) erfolgen (siehe: https://wiki.gematik.de/x/3wCRB und https://wiki.gematik.de/x/CICTC). Viele LIS-/LIMS-Hersteller haben die DEMIS-Schnittstelle bereits in ihren Produkten implementiert. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrem Softwarehersteller. Sollten Sie die Anbindung Ihres Krankenhauslabors an DEMIS vorbereiten, benötigen Sie ebenfalls ein Authentifizierungszertifikat. Bitte teilen Sie uns dazu die unter https://wiki.gematik.de/x/GB_mGw aufgeführten Informationen mit.

Seit Juli 2023 können Sie diese Meldungen auch über das DEMIS-Meldeportal absetzen. Sofern Sie an die TI-Infrastruktur angebunden sind, haben Sie darauf Zugriff. Dort können fast alle Meldepflichten nach § 7 Abs. 1 IfSG gemeldet werden, mit Ausnahme der Resistenz-Meldungen und vereinzelter Erregernachweise, deren Umsetzung in einer weiteren Ausbaustufe stattfinden wird. Näheres zur Bedienung des DEMIS-Meldeportals für Kliniken und Krankenhäuser finden Sie hier: https://wiki.gematik.de/x/Q274Gg

Zusammenfassung

Meldepflicht: Melden aller Erregernachweisen gemäß § 7 Abs. 1 IfSG

Lösungen zur Anbindung:

  1. FHIR-Schnittstelle
  2. DEMIS-Meldeportal

Voraussetzungen:

  • Umsetzung der FHIR-Schnittstelle in Ihrem LIS- oder LIMS-Produkt
  • Beantragung eines spezifischen DEMIS-Authentifizierungszertifikat für § 7-Meldungen

4. Bettenbelegungsmeldung

Weitergehende Informationen zur Bettenbelegungsmeldung ab dem 17.09.2022 finden Sie unter: https://wiki.gematik.de/x/A1JCH

Zusammenfassung

Lösungen zur Anbindung:

  1. Komfort-Client zusammen mit dem DEMIS-Meldeportal
  2. FHIR-Schnittstelle
  3. DEMIS-Meldeportal (Authentisierung mit der SMC-B über den gematik Authenticator)

Voraussetzungen:

  • Für Nutzung des Komfort-Client
    • Erfolgreiche Installation des Komfort-Clienten
  • Für FHIR-Schnittstelle
    • Umsetzung der FHIR-Schnittstelle in Ihrem KIS-Produkt
    • Beantragung eines spezifischen DEMIS-Authentifizierungszertifikat für § 6-Meldungen
  • Für DEMIS-Meldeportal

Bei fachlichen Rückfragen zu den bestehenden Meldepflichten wenden Sie sich gerne an die DEMIS-Geschäftsstelle (demis-support@rki.de).

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