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ThemaMeldepflicht
FrageWelche zeitlichen Fristen müssen für die Meldung eingehalten werden?
Antwort

Namentliche Meldungen von Erregernachweisen gemäß § 7 Abs 1 IfSG sowie Krankheitsmeldungen gemäß § 6 Abs 1 IfSG haben gemäß § 9 Abs. 3 IfSG unverzüglich zu erfolgen und müssen spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, am Gesundheitsamt vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von der meldenden Einrichtung Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat. Die meldende Einrichtung hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.

Die Meldung der Krankenhauskapazitätssurveillance ("Bettenbelegung") hat täglich (Mo-So) bis 11 Uhr mit Stand des Vortages (12 Uhr) zu erfolgen.