Die Meldepflicht der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) wurde im Infektionsschutzgesetz (IfSG) angepasst. Meldepflichtig ist weiterhin der Nachweis von SARS-CoV und SARS-CoV-2 gemäß § 7 IfSG. Die Meldepflicht bei Verdacht, Erkrankung und Tod in Bezug auf COVID-19 gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 Buchst. t IfSG ist zum 02.07.2026 entfallen. - Die Meldung über das DEMIS-Meldeportal ist daher nicht mehr möglich.
- Meldungen direkt über die FHIR-Schnittstelle werden demnächst abgelehnt. Informationen zu den nötigen Anpassungen in der FHIR-Schnittstelle und dem genauen Datum des Inkrafttretens der Änderungen folgen.
Hinweis: Die Meldepflicht für den Nachweis von SARS-CoV und SARS-CoV-2 gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG gilt weiterhin und eine Meldung kann weiterhin über das DEMIS-Meldeportal oder direkt über die FHIR-Schnittstelle erfolgen. |