Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (z.B. Kitas und Schulen) sind benachrichtigungspflichtig gemäß § 34 IfSG und meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG. Bitte beachten Sie die folgende Verweiskette im IfSG: In § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG (zur Meldung verpflichtete Personen) wird auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 IfSG verwiesen. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird auf § 33 (Gemeinschaftseinrichtungen (mit Ausnahme § 33 Nr. 2 IfSG)) verwiesen. Damit sind folgende Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG meldepflichtig: - Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und
- Ferienlager
Das die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG vermutlich derzeit nicht in der Form umgesetzt wird, wie im Gesetz verlangt, sondern sich vor allem auf die Benachrichtigungspflichten sowie Meldepflichtigen gemäß §§ 34-36 IfSG beschränkt wird, ist bekannt. Benachrichtigungspflichten gemäß §§ 34-36 IfSG sind in DEMIS noch nicht umgesetzt und sind für das Jahr 2026 geplant. |