Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (z.B. Kitas und Schulen) sind benachrichtigungspflichtig gemäß § 34 IfSG und meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG. Bitte beachten Sie die folgende Verweiskette im IfSG: In § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG (zur Meldung verpflichtete Personen) wird auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 IfSG verwiesen. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird auf § 33 (Gemeinschaftseinrichtungen (mit Ausnahme § 33 Nr. 2 IfSG)) verwiesen. Damit sind folgende Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG meldepflichtig: - Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und
- Ferienlager
Das die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG vermutlich derzeit nicht in der Form umgesetzt wird, wie im Gesetz verlangt, sondern sich vor allem auf die Benachrichtigungspflichten sowie Meldepflichtigen gemäß §§ 34-36 IfSG beschränkt wird, ist bekannt. Benachrichtigungspflichten gemäß §§ 34-36 IfSG sind in DEMIS noch nicht umgesetzt und sind für das Jahr 2026 geplant. Zusatz: Zudem bestehen zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich die beiden folgenden Authentisierungsmethoden am Meldeportal: Ausstehend ist die Möglichkeit von "Mein Unternehmenskonto" (MUK). Diese Anmeldemöglichkeit wird zukünftig vor allem von Gemeinschaftseinrichtungen genutzt werden und steht voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2025 zur Verfügung. Eine breite Information an Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (z.B. Kitas und Schulen) ist aus diesen Gründen noch nicht erfolgt. Von einer Sanktionierung von Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG sollte zum jetzigen Zeitpunkt daher Abstand genommen werden. |