Absetzen von Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG über das DEMIS-Meldeportal
Kurzfassung für einen ersten Überblick
1. Zusammenfassung
Die Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht das frühzeitige Einleiten von Infektionsschutzmaßnahmen und trägt dazu bei, Übertragungen von Infektionserregern zu verhindern.
- Alle Meldepflichtigen sind zur elektronischen Meldung verpflichtet.
- Die elektronische Meldung wird über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) ermöglicht über:
- das DEMIS-Meldeportal oder
- eine in die Software des Meldepflichtigen integrierte Schnittstelle
- Die elektronische Meldung bringt folgende Vorteile mit sich:
- Für die meldende Person/Einrichtung:
- Meldeinhalte sind im Meldeformular gut nachvollziehbar.
- Sicherer und datenschutzkonformer Weg der Datenübertragung.
- DEMIS bestimmt automatisch, an welches Gesundheitsamt gemeldet wird.
- Überblick der abgesendeten Meldung auf der Meldungsquittung.
- Kontaktdaten des Gesundheitsamtes sind auf der Meldungsquittung verfügbar.
- Folgemeldungen bzw. Korrekturmeldungen sind möglich und können direkt der Erstmeldung zugeordnet werden.
- Für die meldungsempfangende Einrichtung (insbesondere Gesundheitsämter)
- Meldungen können automatisiert weiterverarbeitet werden.
- Die Inhalte aus den Meldungen werden direkt in die Software übernommen.
- Frühzeitige Information zu Infektionssgeschehen und schnelleres Einleiten von Infektionsschutzmaßnahmen möglich.
- Informationen zu DEMIS
- Aktuelle wichtige Informationen zu DEMIS finden Sie auf der DEMIS-Wissensdatenbank: https://wiki.gematik.de/display/DSKB.
- Den DEMIS-Support erreichen Sie unter:
- E-Mail: demis-support@rki.de
Hotline: 0800 - 000 3041 (Mo. - Fr., 09-17 Uhr)
- E-Mail: demis-support@rki.de
- Für die meldende Person/Einrichtung:
2. Hintergrund
Die Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz ermöglicht die frühe Erkennung von Infektionskrankheiten und das rechtzeitige Einleiten von Infektionsschutzmaßnahmen, um weitere Übertragungen zu verhindern.
Gemäß § 14 Abs. 8 IfSG muss die Meldung elektronisch erfolgen. Dafür wird vom Robert Koch-Institut das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) bereitgestellt. Die Meldung kann entweder über eine Schnittstelle, wenn diese in die Software der meldepflichtigen Person integriert ist, oder über das DEMIS-Meldeportal erfolgen.
Die nachfolgenden Informationen richten sich an die Personen, die Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a oder § 6 Abs. 2 IfSG über das DEMIS-Meldeportal absetzen. Es gilt zu beachten, dass noch nicht alle Meldepflichten gemäß § 6 IfSG in DEMIS umgesetzt sind – in diesem Fall müssen weiterhin die etablierten Kommunikationswege zur Meldung an das zuständige Gesundheitsamt genutzt werden.
3. Meldung über das DEMIS-Meldeportal
Das DEMIS-Meldeportal ist erreichbar
- im Internet unter der Adresse https://meldung.demis.rki.de und
- in der Telematik-Infrastruktur unter der Adresse https://portal.demis.rki.de
(Zum Anschluss an die Telematik-Infrastruktur stellt das Fachportal der gematik umfangreiche Informationen bereit, siehe https://fachportal.gematik.de/.)
Zur Nutzung des DEMIS-Meldeportals ist eine Anmeldung und Authentisierung notwendig. Zurzeit stehen zwei Authentisierungsmöglichkeiten zur Verfügung:
- SMC-B in Verbindung mit dem gematik-Authenticator (sofern an Telematik-Infrastruktur angebunden)
- über BundID (Online-Registrierung erforderlich)
Nähere Informationen zur Authentisierung finden Sie in der DEMIS-Wissensdatenbank unter https://wiki.gematik.de/display/DSKB/Authentisierungsmethoden
4. Hinweise zur Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG
4.1 Zur Meldung verpflichtete Personen
Zur Meldung im Falle des § 6 IfSG sind u.a. folgende Akteure verpflichtet (vgl. § 8 Abs. 1 IfSG):
- ärztlich tätige Personen
- leitende Personen von Einrichtungen mit pathologisch-anatomischer Diagnostik
- Angehörige eines Heil- oder Pflegeberufs
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
- leitende Personen u.a. folgender Einrichtungen:
- Schulen
- Kindergärten
- voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Obdachlosenunterkünfte
- Justizvollzugsanstalten
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- sonstige Massenunterkünfte
Auf die Möglichkeit zur Delegation ärztlicher Leistungen wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen: https://www.kbv.de/html/delegation.php
4.2 Meldefrist
Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem die meldende Person/Einrichtung davon Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (vgl. § 9 Abs. 3 IfSG).
4.3 Meldeweg
Die Meldung hat an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person aktuell aufhält oder zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen) betreut oder untergebracht ist, hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. (vgl. § 9 Abs. 4 IfSG).
DEMIS ermittelt automatisiert, an welches Gesundheitsamt die Meldung adressiert wird. In der DEMIS-Meldungsquittung finden Sie die Kontaktinformation des zuständigen/empfangenden Gesundheitsamtes.
Weiterführende Informationen zum DEMIS-Meldungsrouting (z.B. „An wen wird die Meldung bei fehlenden Angaben zum Aufenthaltsort der betroffenen Person geroutet?“) finden Sie in der DEMIS-Wissensdatenbank (vgl. https://wiki.gematik.de/x/34BwG).
4.4 Meldeinhalte
Struktur und Inhalt der elektronischen Meldung via DEMIS folgen den gesetzlichen Vorgaben im Infektionsschutzgesetz. Die Meldeinhalte sind in § 9 Abs. 1 IfSG definiert und müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden, sofern diese der meldenden Einrichtung vorliegen. Wenn nicht alle Informationen zum Zeitpunkt der initialen Meldung vorliegen, besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Nachmeldung der fehlenden Informationen (vgl. § 9 Abs. 3 IfSG). Ebenso ist die meldende Person verpflichtet, eine Korrektur (z.B. Nichtbestätigung eines Verdachts) zu melden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der gesetzlichen Pflichtangaben gemäß § 9 Abs. 1 IfSG:
Rolle | Details |
Betroffene Person |
|
Labor |
|
Meldende Person |
|
5. Absetzen von Meldungen gemäß § 6 IfSG im DEMIS-Meldeportal
Im Folgenden wird beschrieben, wie Meldungen via DEMIS-Meldeportal abgesetzt werden können.
Bitte beachten!
Bitte beachten Sie, dass alle im DEMIS-Meldeportal abgefragten Informationen meldepflichtig gemäß Infektionsschutzgesetz sind, sofern Sie davon Kenntnis haben (vgl. Kapitel 4.4). Die im Online-Meldeformular mit "*" markierten Felder stellen technische Pflichtfelder dar, d.h. die Felder müssen ausgefüllt sein, damit eine Meldung technisch verarbeitet und an das zuständige Gesundheitsamt zugestellt werden kann. Mittels der Unterscheidung von gesetzlichen Pflichtangaben und technischen Pflichtfeldern gewährleisten wir, dass Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen können, selbst wenn Ihnen im Einzelfall nicht alle Informationen zum Zeitpunkt der Meldung vorliegen.
Grundsätzlich müssen Sie aber gemäß Infektionsschutzgesetz alle Ihnen vorliegenden Informationen im Meldeformular angeben, um die Meldepflicht zu erfüllen. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben muss unverzüglich erfolgen (vgl. § 9 Abs. 3 IfSG).
5.1 Startseite
Auf der Startseite des DEMIS-Meldeportals sehen Sie alle in DEMIS bereits umgesetzten Meldepflichten (vgl. Abb. 1):
- Meldung einer Infektionskrankheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG,
- Meldung eines Erregernachweises gemäß § 7 Abs. 1 IfSG und
- Meldung der belegten Betten auf Normalstation im Krankenhaus gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 1 IfSG.
Bitte wählen Sie an dieser Stelle „Krankheit melden“.
Abbildung 1: Screenshot DEMIS-Meldeportal-Startseite
5.2 Angaben zur meldenden Person (Schritt 1 von 6)
Auf der ersten Seite des Formulars („Schritt 1 von 6“) werden zunächst die Angaben zur meldenden Person (auch: meldende Einrichtung) erfasst. Hierzu zählen (vgl. Abb. 2+3):
- Name der Einrichtung
- Betriebsstättennummer (Hinweis: Einrichtungen ohne Betriebsstättennummer geben bitte „nicht vorhanden“ an
- Einrichtungstyp gemäß § 23 IfSG und §§ 35- 36 IfSG
- Ansprechperson in der meldenden Einrichtung (für Rückfragen zur Meldung)
- Adress- und Kontaktinformationen der meldenden Person/der meldenden Einrichtung
Bei diesen Angaben handelt es sich um Pflichtangaben (-> technische Pflichtfelder).
Abbildung 2: Screenshot DEMIS-Meldeportal, Abschnitt „Meldende Person“ mit den Angaben zu → Name der Einrichtung, Betriebsstättennummer, Einrichtungstyp und Adressen (Straßenname, PLZ und Stadt). Die Angabe unter „Land“ für die meldende Person ist standardmäßig auf „Deutschland“ festgelegt.
Abbildung 3: Screenshot DEMIS-Meldeportal, Abschnitt „Meldende Person“ mit den Angaben zur → meldenden Person und ihren Kontaktinformationen (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
5.3 Angaben zur betroffenen Person (Schritt 2 von 6)
Im nächsten Schritt werden die persönlichen Informationen zur betroffenen Person wie Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktmöglichkeiten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) erfragt. Diese Angaben sind erforderlich, damit das zuständige Gesundheitsamt die betroffene Person direkt kontaktieren und die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen einleiten kann. Daher sollte insbesondere die Telefonnummer angegeben werden.
Im Kontext der Adresserfassung werden drei unterschiedliche Angaben erfasst:
- Die Hauptwohnung bezeichnet den Ort, an dem die betroffene Person gemeldet ist.
- Der gewöhnliche Aufenthaltsort bezeichnet den Ort, an dem die betroffene Person sich nicht nur vorübergehend aufhält. Angaben zum gewöhnlichen Aufenthaltsort sind nur dann notwendig, wenn dieser vom derzeitigen Aufenthaltsort bzw. dem Hauptwohnsitz der betroffenen Person abweicht.
- Der derzeitige Aufenthaltsort bezeichnet den Ort, an dem sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Meldung aktuell aufhält. Angaben zum derzeitigen Aufenthaltsort sind notwendig, sollte dieser von Angaben zum gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. zum Hauptwohnsitz der betroffenen Person abweichen (z.B. bei stationärer Aufnahme). Handelt es sich beim derzeitigen Aufenthaltsort um die meldende Einrichtung, kann diese hier übernommen werden.
Abbildung 4: Screenshot DEMIS-Meldeportal, Abschnitt „Betroffene Person“ mit Angaben zu Geschlecht, Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Adressen (Wohnsitz und derzeitiger Aufenthaltsort)
Abbildung 5: Screenshot DEMIS-Meldeportal, Abfrage der Kontaktmöglichkeiten
5.4 Angaben zum Meldetatbestand (Schritt 3 von 6)
Als Nächstes wird der Meldetatbestand gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG (auch: Meldekategorie bzw. Erkrankung) als Auswahlmöglichkeit dargestellt (vgl. Abb. 6). Hierbei handelt es sich um ein technisches Pflichtfeld.
Abbildung 6 Screenshot DEMIS-Meldeportal, Angaben zum „Meldetatbestand“ und „Status“ (Beispiel: Masern)
5.4.1 Hinweise zur Meldung spezifischer Meldetatbestände
Beim Absetzen folgender Meldetatbestände sind Hinweise zu beachten.
Akute Virushepatitis und Paratyphus/Typhus - nicht differenziert
Bitte melden Sie den Verdacht auf eine akute Virushepatitis oder Paratyphus/Typhus, auch wenn noch nicht differenziert werden kann, um welches Krankheitsbild bzw. welchen Erreger es sich handelt.
Bei Bestätigung einer akuten Virushepatits oder von Paratyphus/Typhus wird eine Folge- oder Ergänzungsmeldung notwendig: Wird die Diagnose im zeitlichen Verlauf bestätigt, meist nach Eingang der Ergebnisse der mikrobiologischen Diagnostik, kann im Formularbereich „spezifische Angaben“ angegeben werden, dass der zugrundliegende Verdacht bestätigt wurde. Es gibt im Anschluss die Möglichkeit, den nachgewiesenen Erreger auszuwählen.
In der Ergänzungsmeldung: Die Ergänzungsmeldung sollte in jedem Fall die Meldungs-ID der initialen Verdachtsmeldung (Erstmeldung) beinhalten (siehe DEMIS-Meldungsquittung im Anhang).
Clostridioides-difficile-Erkrankung, schwere Verlaufsform
Die Meldepflicht besteht für eine Erkrankung und Tod in Bezug auf eine Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe b IfSG). Bei Verdacht besteht keine Meldepflicht.
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d IfSG ist die „humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen“ meldepflichtig. Im DEMIS-Meldeportal muss in diesem Kontext die Kategorie „Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)“ ausgewählt werden.
Hämorrhagische Fieber
Es besteht die Möglichkeit Meldungen zu Denguefieber, Ebolafieber, Gelbfieber, Lassafieber und Marburgfieber abzusetzen – hierfür gibt es eigene Meldekategorien.
In der Meldekategorie Hämorraghisches Fieber sollen die weiteren viralen hämorrhagischen Fieber, für die keine einzelne Meldekategorie zur Verfügung steht, gemeldet werden. Die spezifischen Erreger sind dann im Formularbereich „spezifische Angaben“ anzugeben.
Herpes zoster
Hier handelt sich um eine bundeslandspezifische Meldekategorie, d.h. die Meldepflicht besteht für meldende Personen bzw. meldende Einrichtungen in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.
Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE)
Gemäß § 6 Abs. 2 IfSG sollte eine Meldung für die Erkrankung sowie den Tod an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserinfektion abgesetzt werden. Der Verdacht ist nicht meldepflichtig.
Tuberkulose
Unter der Meldekategorie Tuberkulose müssen die Meldungen, für die Erkrankung und den Tod in Bezug auf eine behandlungsbedürftige Tuberkulose abgesetzt werden, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe a IfSG). Hier ist zu beachten, dass der Verdacht nicht meldepflichtig ist.
Tuberkulose, bei Behandlungsabbruch
Die Behandlungsverweigerung und -abbruch bei einer an behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankten Person sollte gemäß § 6 Abs. 2 IfSG gemeldet werden.
5.4.2 Hinweise zur Angabe des Status
Im Bereich „Status“ sollten Angaben zur Art der Meldung gemacht werden: Hierbei stehen folgende Ausprägungen zur Auswahl:
- 1) Erstmeldung/Initialmeldung und
- 2) Folgemeldung/Nachmeldung zu einer bestehenden Erstmeldung.
Für eine Erstmeldung/Initialmeldung kann der Status „endgültig“ oder „vorläufig/Verdacht“ vergeben werden.
Bei einer Folgemeldung kann es sich um eine Ergänzung oder eine Korrektur zu einer Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesmeldung handeln – es können hier alle Statusangaben genutzt werden (vgl. Tabelle 1). Für das Absetzen einer Folgemeldung wird die Meldungs-ID der Erstmeldung benötigt. Diese finden Sie auf der Meldungsquittung der Erstmeldung (vgl. Kapitel 5.8). Zusätzlich können die meldenden Personen das Datenfeld „Hinweis“ verwenden, um die korrigierten, veränderten oder ergänzten Angaben zu beschreiben.
Folgende Tabelle stellt die unterschiedlichen Szenarien einer Meldung, zugeordnet zu den verfügbaren Datenfeldern bzgl. der Angabe „Status“, dar (bitte beachten Sie, dass der Status „endgültig“ standardmäßig voreingestellt ist):
Tabelle 1: Definition zur Status-Angabe mit unterschiedlichen Szenarien
Szenarien einer Meldung | ||
Status | Initialmeldung/Erstmeldung | Folgemeldung/Nachmeldung |
Endgültig* | einer Erkrankung in Bezug auf eine meldepflichtige Krankheit | zu einer Erkrankung in Bezug auf eine meldepflichtige Krankheit |
eines Todesfalls in Bezug auf eine meldepflichtige Krankheit | zu einer bestätigten Verdachtsmeldung und einem Todesfall in Bezug auf eine meldepflichtige Krankheit | |
Vorläufig/Verdacht | eines Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf eine meldepflichtige Krankheit | zur Ergänzung einer Verdachtsmeldung |
zu einer irrtümlich gemeldeten Todesmeldung, aber es besteht weiterhin der Verdacht auf eine Erkrankung | ||
Ergänzung oder Korrektur | zu einer zuvor gemeldeten Erkrankung | |
zu einem Todesfall in Bezug auf eine zuvor gemeldete Erkrankung | ||
zur Ergänzung oder Korrektur eines zuvor gemeldeten Todesfalls | ||
zu einem irrtümlich gemeldeten Todesfall, aber es liegt weiterhin eine Erkrankung vor | ||
Verdacht nicht bestätigt | dass ein Verdacht bzgl. einer meldepflichtigen Krankheit nicht bestätigt wird | |
Irrtümliche Meldung revidieren | zu einer irrtümlich gemeldeten Krankheit | |
dass eine Person verstorben ist, aber kein Zusammenhang zu einer meldepflichtigen Krankheit vorliegt (obwohl dieser Zusammenhang bei der initialen Todesmeldung angenommen wurde) | ||
zu einer irrtümlichen Meldung: einer meldepflichtigen Krankheit odereinem Todesfall, welche/welcher letztlich nicht vorliegt |
5.5 Angaben zu Symptomen (Schritt 4 von 6)
Für jeden Meldetatbestand werden die krankheitsspezifischen Symptome zusammen mit dem Datum des Erkrankungsbeginns erfasst (vgl. Abb. 7). Eine Angabe im Formularteil „Meldetatbestand“ (Schritt 3 von 6) unter „Erkrankung“ ist notwendig, um diesen Seitenbereich zu generieren.
Die Symptome sind je nach Krankheit vorgegeben und mehrfach auswählbar (Pluszeichen +), damit das Gesundheitsamt die Krankheitsschwere aufgrund umfangreicher Symptom-Angaben besser einschätzen kann.
Falls keine relevanten Symptome bzgl. der zu meldenden Erkrankungen vorliegen, sollte das Feld „Symptome/Manifestationen“ leer gelassen werden.
Ergänzende Hinweise zur vorhandenen Diagnose können im Feld „Diagnosehinweis“ im Freitextformat ergänzt werden.
Abbildung 7: Screenshot DEMIS-Meldeportal, Angaben zu Symptomen mit Angabe zu à Datum der Diagnosestellung, Erkrankungsbeginn, Symptome/Manifestation und Diagnosehinweise (am Beispiel Masern)
5.6 Klinische und epidemiologische Angaben (Schritt 5 von 6)
Im nächsten Schritt werden klinische und epidemiologische Angaben abgefragt. Standardmäßig werden die Felder mit der Eingabe „nicht erhoben“ vorbefüllt. Insofern Sie Fragen im Formular mit „Ja“ beantworten, öffnen sich weitere Detailfragen.
Die folgenden klinischen und epidemiologischen Angaben werden erhoben:
- Verstorbenstatus mit Datum des Todes
- Zugehörigkeit zur Bundeswehr
- beauftragtes Labor mit Kontaktangaben (Angaben zur Einrichtung: Name der Einrichtung, Adresse, Ansprechperson und Kontaktmöglichkeit)
- Hospitalisierungsangaben (Art der Einrichtung, Aufnahme- und Entlassdatum sowie Grund der Hospitalisierung und Angaben zur Einrichtung: Name der Einrichtung, Adresse, Ansprechperson und Kontaktmöglichkeit)
- Tätigkeit oder Betreuung oder Unterbringung in einer für das Infektionsschutzgesetz relevanten Einrichtung. Hier zählen Einrichtungen (Art der Einrichtung, Beginn und Ende der Tätigkeit/Betreuung/Unterbringung, Angaben zur Einrichtung: Name der Einrichtung, Adresse, Ansprechperson und Kontaktmöglichkeit) gemäß
- 23 IfSG, z.B. Einrichtungen für ambulantes Operieren
- 33 IfSG, z.B. Kitas und Schulen
- 35 IfSG, z.B. Pflegeeinrichtungen
- 36 IfSG, z.B. Justizvollzugsanstalten
- Wahrscheinlicher Expositionsort mit Angaben der geografischen Region und Aufenthaltsdatum
- Spende für eine Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten
Hinweis: Wenn bei der Abfrage zum „beauftragten Labor“, den „Hospitalisierungsangaben“ oder der „Tätigkeit/Betreuung/Unterbringung in den Einrichtungen“ mit „Ja“ geantwortet wurde, ist die Angabe des Namens der Einrichtung verpflichtend (à technisches Pflichtfeld). Dies gilt ebenso für Angaben zur „geografischen Region“ bzw. dem „wahrscheinlichen Expositionsort“.
Abbildung 8: Screenshot DEMIS-Meldeportal, klinische und epidemiologische Angaben
5.7 Spezifische Angaben (Schritt 6 von 6)
In diesem Formularabschnitt werden zusätzlich spezifische Angaben für den jeweiligen Meldetatbestand abgefragt (vgl. Tabelle 2). Standardmäßig werden die Felder mit der Eingabe „nicht erhoben“ vorbefüllt. Für Masern werden beispielsweise Informationen zu Impfungen, der Exanthembeginn und – bei Schwangerschaft – Angaben zur Schwangerschaftswoche der betroffenen Person erhoben (vgl. Abb. 9).
Abbildung 9: Screenshot DEMIS-Meldeportal, Spezifische Angaben am Beispiel der Masern mit Angaben zu Impfungen, Exanthembeginn, Schwangerschaftswoche und Ausbruchsdetails
Tabelle 2: Spezifische Angaben für eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG.
Meldekategorie (Erkrankung) | Spezifische Angaben |
Botulismus |
|
Cholera |
|
Clostridioides-difficile-Erkrankung, schwere Verlaufsform |
|
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) |
|
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) |
|
Denguefieber |
|
Diphtherie |
|
Ebolafieber |
|
Gelbfieber |
|
Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) |
|
Hämorrhagisches Fieber |
|
Hantavirus-Erkrankung, hämorrhagischer Verlauf |
|
Akute Virushepatitis |
|
Hepatitis A |
|
Hepatitis B |
|
Hepatitis C |
|
Hepatitis D |
|
Hepatitis E |
|
Herpes zoster |
|
Keuchhusten |
|
Masern |
|
Meningokokken, invasive Erkrankung |
|
Milzbrand |
|
Mpox |
|
Mumps |
|
Orthopocken, andere |
|
Paratyphus/Typhus, nicht differenziert |
|
Pest |
|
Pocken |
|
Poliomyelitis |
|
Röteln, konnatal |
|
Röteln, postnatal |
|
Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) |
|
Tollwut |
|
Tollwutexpositions-verdacht |
|
Tuberkulose |
|
Tuberkulose, bei Behandlungsabbruch |
|
Typhus |
|
Windpocken |
|
Zoonotische Influenza |
|
Für die jeweiligen Meldetatbestände wird außerdem die Information bzgl. der Zugehörigkeit eines Ausbruchs erfragt.
5.8 Meldungsquittung
Nach dem erfolgreichen Absetzen der DEMIS-Meldung ("Senden") wird Ihnen der Download der zugehörigen Meldungsquittung zur Verfügung gestellt (vgl. Abb. 10). Die Quittung enthält alle von Ihnen in der Meldung getätigten Angaben, inklusive der Angabe, an welches Gesundheitsamt die abgesetzte Meldung geroutet wurde.
Die Quittung muss unmittelbar nach dem Absetzen der Meldung heruntergeladen werden – die Daten können nicht nachträglich im DEMIS-Meldeportal angesehen werden bzw. werden diese nicht zur Einsicht für die Nutzenden archiviert.
In der Quittung aufgeführt wird ebenfalls eine eineindeutige Meldungs-ID (vgl. farbliche Markierung in Beispielquittung im Anhang). Diese muss bei Rücksprachen mit dem zuständigen Gesundheitsamt oder dem Support angegeben werden.
Abbildung 10: Darstellung nach Absetzen einer Meldung – Option auf Download der DEMIS-Meldungsquittung
5.9 Weitere Ausfüllhinweise
Datumsangaben allgemein | Datumsangaben sind jeweils vollständig im Format tt.mm.jjj anzugeben. |
Postleitzahl (PLZ): | Postleitzahlen müssen fünf Ziffern beinhalten. |
Kontaktmöglichkeiten: | Es sollte mindestens eine Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse angegeben werden. Telefonnummern müssen zwei Kriterien erfüllen: 1) Beginn mit “0“ oder „+“ und 2) Angabe von mindestens sechs Ziffern. |
6. Informationen und Support zu DEMIS
6.1 DEMIS-Wissensdatenbank
In der DEMIS-Wissensdatenbank unter https://wiki.gematik.de/display/DSKB finden Sie stets alle aktuellen Informationen zu DEMIS. Die Wissensdatenbank dient als zentrale Informationsplattform für technische und fachliche Hinweise.
6.2 Rückfragen und Support
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Dokument oder allgemeine Anfragen zu DEMIS haben, können Sie sich jederzeit an den DEMIS-Support wenden. Bei detaillierten Anfragen (z.B. Anfragen zur Meldung einer spezifischen Krankheit) empfehlen wir die Anfrage über das E-Mail-Postfach zu stellen. Über die Hotline können insbesondere Fragen zur Anbindung und Betriebsstabilität beantwortet werden.
Kontaktinformationen DEMIS-Support:
E-Mail: demis-support@rki.de
Hotline: 0800 - 000 3041 (Mo.-Fr. 09-17 Uhr)
7. Anhänge/Links
Beispiel Meldungsquittung |
Nähere Infos zur Anbindung und Authentifizierung |
Nähere Informationen zur Telematik-Infrastruktur (TI) |
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a oder § 6 Abs. 2 IfSG (§ 6 Meldepflichtige Krankheiten) |
§ 9 Abs. 3 IfSG (§ 9 Namentliche Meldung) |