DEMIS Wissensdatenbank

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Weiterentwicklung von DEMIS.


Die nachfolgenden Abbildung stellt die Weiterentwicklungsthemen mit Angaben zum Umsetzungszeitraum dar (Stand: Mai 2024). Fragen hierzu beantworten wir gern im Rahmen des Supports oder in den Sprechstunden.

Ergänzende Hinweise:

1) Allgemein

  • Einige Funktionalitäten werden zu Testzwecken ggf. früher in der DEMIS-Testumgebung bereitstehen. Hierzu prüfen Sie bitte die nachfolgende Seite → DEMIS-Livetestumgebung
  • Fortlaufende Arbeiten zur Sicherung der Betriebsstabilität sowie Anpassungen der bereits veröffentlichten Profile und Valuesets werden in der Übersicht nicht dargestellt. Hierzu informieren wir im Rahmen der Informations- und Wartungsfenstermails und auf der DEMIS-Wissensdatenbank.
  • Die nächste Aktualisierung der Abbildung erfolgt im Sommer 2024.


2) Zu den Weiterentwicklungsthemen

  • Die Umsetzung der Integrierten Genomischen Surveillance (IGS) erfolgt in mehreren Schritten. Die erste Ausbaustufe wird den Sammel-Upload von Sequenzen über das DEMIS-Meldeportal und die FHIR-Schnittstelle ermöglichen. Teil der nächsten Ausbaustufen wird u.a. der Einzel-Upload sein.


3) Sprachregelungen

Hinweis zur elektronischen Meldung gemäß § 14 Abs. 8 S. 2 IfSG

Die verpflichtende Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann aufgrund eines Betreiberwechsels der DEMIS-Server technisch nicht vollumfänglich zum 1. Januar 2023 umgesetzt werden. Das RKI wird Sie über die DEMIS-Geschäftsstelle (DEMIS@RKI.DE) und DEMIS-Wissensdatenbank informieren, sobald die erforderliche technische Umsetzung erfolgt ist.

HINWEIS:

Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 2 IfSG kann die Verletzung von Meldepflichten über DEMIS als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten werden durch die Länder nach dem jeweiligen Landesrecht von den jeweils für zuständig erklärten Behörden verfolgt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ist davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen § 14 Absatz 8 Satz 2 IfSG vorliegt, solange DEMIS den Melde- und Benachrichtigungspflichtigen i.s.d. § 14 Absatz 8 Satz 2 IfSG nicht vollumfänglich zur Verfügung steht.

Hinweis zur elektronischen Meldung von Erregernachweisen gemäß § 7 Abs. 3 IfSG:

Gemäß § 14 Abs. 8 IfSG sind ab dem 01.04.2022 Meldepflichtige gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 IfSG zur Meldung von Erregernachweisen gemäß § 7 Abs. 3 IfSG über DEMIS verpflichtet (siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__14.html). Die Umsetzung der nichtnamentlichen Meldung erfordert zusätzliche Aufwände hinsichtlich der Pseudonymisierungsverfahren und Integration der durch die Ärzte zu ergänzenden Angaben. Daher kann die geplante Umsetzung der elektronischen Meldung der Erregernachweise gemäß § 7 Abs. 3 IfSG nicht wie geplant erfolgen, sondern muss auf einen Zeitpunkt nach erfolgreicher Umsetzung der Arztmeldung nach dem 01.01.2023 verschoben werden.

Hinweis zu Meldepflichten gemäß § 14. Abs. 8 S. 7 IfSG:

"Gemäß § 14 Abs. 8 Satz 7 IfSG müssen Meldepflichtige nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG und Benachrichtigungspflichtige nach den §§ 35 und 36 IfSG […] ihrer Verpflichtung zur Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 1. Juli 2023 nachkommen“ (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__14.html).

Diese Funktion konnte u.a. aufgrund des aktuell durchgeführten Betreiberwechsels nicht zum 1. Juli 2023 technisch umgesetzt werden. Der Meldepflicht ist bis auf Weiteres auf den bis dato etablierten Meldewegen nachzukommen.