Meldungen nach § 7 Abs. 4 IfSG erfolgen nichtnamentlich vom Melder an das RKI. Die Umsetzung ist im Leitfaden der Erregernachweismeldung beschrieben: "Zur Übermittlung von Erregernachweisen nach § 7 Abs. 4 IfSG sind entsprechend der Erregernachweismeldevorgang (negativ), die Erregernachweismeldung (negativ) sowie die betroffene Person (anonym) zu nutzen." Zudem ist der Ablauf im Lifecyclemanagement-Szenario 7 beschrieben. Fehlerhafte Umsetzung führt dazu, dass Gesundheitsämter falsche Meldungen oder das RKI namentliche Meldungen erhält. Bitte nutzen Sie die TEST-Umgebung zum Testen. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass alle Untersuchungsergebnisse auf SARS-CoV-2 (direkter Nachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik) nichtnamentlich gemeldet werden sollen. Für die technische Umsetzung reicht eine Meldung der negativen Testergebnisse, da die positiven Nachweise im Rahmen von § 14 Abs. 4 und 5 IfSG als nichtnamentliche Auszüge der Meldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG bereits am RKI vorliegen. Die Meldungen nach § 7 Abs. 4 IfSG erhält nur das RKI, nicht die Gesundheitsämter (siehe § 10 Abs. 3 IfSG). Eine Meldung über das DEMIS-Meldeportal (Meldung über ein Onlineformular) ist nicht möglich und wird auch zukünftig nicht zur Verfügung gestellt. Meldepflichtige, die keine entsprechende Schnittstelle im verwendeten LIS/LIMS nutzen können, sind von der Meldepflicht ausgenommen. Weitere Informationen |