Mit der Einführung der elektronischen Meldung via DEMIS lassen sich theoretisch alle positiven Erregernachweise automatisch und sofort an das zuständige Gesundheitsamt melden. Sollten das auch so umgesetzt werden? Die Antwort ist Jein.
Eine Meldepflicht besteht nach § 7 Abs. 1 IfSG, wenn ein Verdacht auf eine akute Infektion vorliegt. Die Meldepflicht liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 IfSG bei Personen und nicht bei Maschinen. Zudem muss es sich dabei nach § 24 IfSG außer in verordneten Ausnahmefällen um einen Arzt handeln, der die Infektion feststellen darf.
Auch mit der elektronischen Meldung durch DEMIS muss eine Befundung erfolgen, die Teil des Laborberichtes ist. Die Meldung hat zudem vollständig zu sein, das heißt auch zeitgleiche negative Ergebnisse zur gleichen Probe müssen mitgemeldet werden. Es liegt also an den Einstellungen des Laborinformationssystems (LIS/LIMS) und der Art des Nachweises, inwiefern dieser Meldungsprozess vollautomatisiert werden kann und ist zudem erregerspezifisch. Die Bewertung muss hierbei berücksichtigen, ob das Ergebnis wirklich ein Hinweis auf eine akute Infektion ist. Der direkte Erregernachweis ist hierbei einfacher automatisiert zu melden als der serologische Nachweis, der gerade bei impfbaren Erregern einer Bewertung bedarf. Probleme machen auch Nachweise chronischer Erkrankungen.
Es liegt in der Verantwortung der Laborärzte, wie und wann die LIS-Systeme die diagnostischen Prozesse automatisch befunden. Nur wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass es sich um den Nachweis einer akuten Infektion handelt oder weil Vorkenntnisse zur Person, die im LIS hinterlegt werden könnten, zur Bewertung mit einbezogen worden sind, kann eine vollautomatische Meldung erfolgen.
In den Gesundheitsämtern können Doppelmeldungen, die ggf. bei der automatischen Meldung entstehen, dann problemlos verarbeitet werden, wenn die Meldungen korrekt gebaut wurden. Meldungen werden nur dann vollständig automatisch eingelesen, wenn sie an den korrekten Stellen Codes enthalten und vollständig sind. Hierzu gibt es Implementierungshinweise zur Labormeldung
Ansonsten führt die Umsetzung der automatischen Meldung von vermeintlich meldepflichtigen Ergebnissen dazu, dass Meldungen unvollständig sind oder nicht bewertet werden können (was zudem nicht Aufgabe der Mitarbeiter ist, sondern des meldenden Arztes) und zu unnötigen Rückfragen bei den Laboren führen können.