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Thema

Meldepflicht für Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 IfSG

Frage

Besteht eine Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG für Gemeinschaftseinrichtungen?

Antwort

Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (z.B. Kitas und Schulen) sind benachrichtigungspflichtig gemäß § 34 IfSG und meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG. Bitte beachten Sie die folgende Verweiskette im IfSG:

In § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG (zur Meldung verpflichtete Personen) wird auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 IfSG verwiesen.

In § 36 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird auf § 33 (Gemeinschaftseinrichtungen (mit Ausnahme § 33 Nr. 2 IfSG)) verwiesen.

Damit sind folgende Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG meldepflichtig:

  •  Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  •  Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  •  Heime und
  •  Ferienlager

Das die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG vermutlich derzeit nicht in der Form umgesetzt wird, wie im Gesetz verlangt, sondern sich vor allem auf die Benachrichtigungspflichten sowie Meldepflichtigen gemäß §§ 34-36 IfSG beschränkt wird, ist bekannt. Benachrichtigungspflichten gemäß §§ 34-36 IfSG sind in DEMIS noch nicht umgesetzt und sind für das Jahr 2026 geplant.