Title | Frage | Antwort | Thema | ||||||
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Meldepflichten für Apotheken in DEMIS | Welche Meldepflichten für Apotheken stehen in DEMIS zur Verfügung? |
Informationen zur Weiterentwicklung von DEMIS sind unter DEMIS-Weiterentwicklung dargestellt. | Meldepflichten für Apotheken | ||||||
Anbindung Apotheke | Wie kann ich meine Apotheke an DEMIS anbinden? | Für Apotheken steht zur Anbindung an DEMIS das DEMIS-Meldeportal auf https://meldung.demis.rki.de zur Verfügung. Zur Nutzung des DEMIS-Meldeportals ist eine Anmeldung und Authentisierung notwendig. Zurzeit stehen zwei Authentisierungsmöglichkeiten zur Verfügung:
| Anbindung | ||||||
Meldungen gemäß § 7 Abs. 4 IfSG | Was und wie muss gemäß § 7 Abs. 4 IfSG gemeldet werden? | Meldungen nach § 7 Abs. 4 IfSG erfolgen nichtnamentlich vom Melder an das RKI. Die Umsetzung ist im Leitfaden der Erregernachweismeldung beschrieben: "Zur Übermittlung von Erregernachweisen nach § 7 Abs. 4 IfSG sind entsprechend der Erregernachweismeldevorgang (negativ), die Erregernachweismeldung (negativ) sowie die betroffene Person (anonym) zu nutzen." Zudem ist der Ablauf im Lifecyclemanagement-Szenario 7 beschrieben. Fehlerhafte Umsetzung führt dazu, dass Gesundheitsämter falsche Meldungen oder das RKI namentliche Meldungen erhält. Bitte nutzen Sie die TEST-Umgebung zum Testen. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass alle Untersuchungsergebnisse auf SARS-CoV-2 (direkter Nachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik) nichtnamentlich gemeldet werden sollen. Für die technische Umsetzung reicht eine Meldung der negativen Testergebnisse, da die positiven Nachweise im Rahmen von § 14 Abs. 4 und 5 IfSG als nichtnamentliche Auszüge der Meldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG bereits am RKI vorliegen. Die Meldungen nach § 7 Abs. 4 IfSG erhält nur das RKI, nicht die Gesundheitsämter (siehe § 10 Abs. 3 IfSG). Eine Meldung über das DEMIS-Meldeportal (Meldung über ein Onlineformular) ist nicht möglich und wird auch zukünftig nicht zur Verfügung gestellt. Meldepflichtige, die keine entsprechende Schnittstelle im verwendeten LIS/LIMS nutzen können, sind von der Meldepflicht ausgenommen. | Labor | ||||||
Meldung von Impfdaten über DEMIS | Können Impfdaten über DEMIS übermittelt werden? | Aktuell befindet sich die Integration der Impfdatenerhebung in DEMIS in Vorbereitung. Noch gibt es leider keine Schnittstelle, über die Apotheken und weitere Leistungserbringer ihre Impfdaten über DEMIS an das RKI übermitteln können. Die Impfdatenübermittlung via DEMIS wird voraussichtlich im Jahr 2026 möglich sein. Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld. Es gilt weiterhin, dass die durchgeführten COVID-19- und Grippeschutz-Impfungen von den impfenden Stellen archiviert und zu einem späteren Zeitpunkt über DEMIS an das RKI nachgemeldet werden, sobald die Schnittstelle zur Verfügung steht. Mit der Archivierung und Nachmeldung der Impfdaten kommen die impfenden Stellen der gesetzlichen Meldepflicht in § 13 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz nach. In der DEMIS-Wissensdatenbank finden Sie die jeweils aktuellen Informationen zu den DEMIS-Weiterentwicklungen. | Weiterentwicklung | ||||||
Einsehen abgesetzter Meldungen im Portal | Kann eine bereits an DEMIS abgesetzte Meldung im Meldeportal nachträglich eingesehen/wieder geöffnet werden? | Nein, dies ist nicht möglich. Nach dem erfolgreichen Absetzen einer DEMIS-Meldung erhalten Sie jedoch eine DEMIS-Meldungsquittung im pdf-Format, die Sie sich entsprechend speichern können. | Meldeportal |
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