Um eine zeitgerechte Bearbeitung im Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist es dringend empfohlen, dass die meldenden Person/Einrichtung (z.B. Labore) in den Angaben zur betroffenen Person mindestens eine Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mailadresse) angeben. Diese Informationen liegen den meldenden Personen/Einrichtungen (z.B. im Labor) nicht immer vor. Jedoch muss die einsendende Person/Einrichtung der Probe (z.B. die einsendende Arztpraxis) gemäß § 9 Abs. 2 IfSG der meldenden Person/Einrichtung bei der Vervollständigung der entsprechenden Daten unterstützen. Gemäß § 9 Abs. 3 IfSG müssen alle vorliegenden Informationen im Meldeformular angegeben werden, um die Meldepflicht zu erfüllen. Eine Nachmeldung zur Vervollständigung ist möglich und verpflichtend. Weitere FAQ zur Thematik finden Sie unter: Pflichtangaben in DEMIS-Meldungen Telefonnummer der betroffenen Person fehlt in der DEMIS-Meldung |