Antibiogramme sind meldepflichtig (siehe § 9 Abs. 2 IfSG). Die Meldung enthält das vollständige Antibiogramm, also die getesteten Antibiotika mit dem entsprechenden Ergebnis (nach EUCAST). Die Antibiotika oder Resistenzdeterminanten werden als LOINC aus den entsprechenden ValueSets Resistance und ResistanceGene ausgewählt. Die Antwort wird ebenfalls kodiert, als SNOMED-CT Code oder als LOINC Code aus den beiden AnswerSets ausgewählt. Die Nachweismethode, z.B. Bestimmung der minimalen Hemmkonzentration (MHK) nach der Agar-Dilutionsmethode (258087005 | Agar dilution (qualifier value)) werden als SNOMED-CT (qualifier value) aus dem ValueSet Method ergänzt. Die Antibiotikaresistenzen müssen nicht einzeln gemeldet werden, sondern es können mehrere Observations in einem Meldevorgang angegeben vorliegen. Ausführliche Beispiele finden Sie im Rahmen der Tuberkulose-Beispiele: mytp
Wenn eine natürliche Resistenz nachgewiesen wurde, so ist diese in erster Linie nicht meldepflichtig (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 52 b und c IfSG). Soll die natürliche Resistenz doch mitgemeldet werden, so ist als Methode die Nachweismethode des genutzten Panels zu verwenden. Für abgeleitete Antibiotika ist die Methode der Leitsubstanz anzugeben.