Folgend finden Sie FAQ zu vor allem fachlichen Fragen zu bestehenden und zukünftigen Meldepflichten, Informationen zur Zertifikatbestellung und Sprechstunde für Krankenhäuser.
FAQ zu technischen Fragen finden Sie unter FAQ (Meldeportal).
Bitte beachten Sie auch die ausführlichen Bedienhinweise auf den untergeordneten Seiten.
Title | Frage | Antwort | Thema |
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Meldungen gemäß § 7 Abs. 4 IfSG | Was muss gemäß § 7 Abs. 4 IfSG gemeldet werden? | Die gesetzlichen Regelungen (§ 7 Abs. 4 IfSG) sehen vor, dass alle Untersuchungsergebnisse auf SARS-CoV-2 (direkter Nachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik) nichtnamentlich gemeldet werden sollen. Für die technische Umsetzung reicht eine Meldung der negativen Testergebnisse, da die positiven Nachweise im Rahmen von § 14 Abs. 4 und 5 IfSG als nichtnamentliche Auszüge der Meldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG bereits am RKI vorliegen. Die Meldungen nach § 7 Abs. 4 IfSG erhält nur das RKI, nicht die Gesundheitsämter (siehe § 10 Abs. 3 IfSG). Eine Meldung über das DEMIS-Meldeportal (Meldung über ein Onlineformular) ist nicht möglich und wird auch zukünftig nicht zur Verfügung gestellt. Meldepflichtige, die keine entsprechende Schnittstelle im verwendeten LIS/LIMS nutzen können, sind von der Meldepflicht ausgenommen. | Labor |
Wie können Korrekturmeldungen gemacht werden? | Wie können Korrekturmeldungen gemacht werden? | In DEMIS gibt es das sogenannte Lifecyclemanagement, in welchem erklärt wird, wie z.B. eine Korrekturmeldung in DEMIS erfolgen kann. Die Korrekturmeldung kommt wie jede andere Meldung automatisiert im zuständigen Gesundheitsamt an und wird als Korrektur gekennzeichnet. Informationen zum Lifecyclemanagement Korrekturmeldungen über die Schnittstelle: Lassen Sie sich bei Bedarf gerne von Ihrem KIS/LIS-Hersteller unterstützen. Dieser muss das Lifecyclemanagement in Ihrer Software implementieren. Eine umfangreiche Beschreibung zum Meldungs-Lifecyclemanagement befindet sich im Implementierungsleitfaden der FHIR Profile. Korrekturmeldungen im Meldeportal: Für das Absetzen einer Folgemeldung wird die Meldungs-ID der Erstmeldung (Initiale Meldung) benötigt. Diese finden Sie auf der Meldungsquittung der Erstmeldung. Bitte tragen Sie auf der Seite "Meldetatbestand" die Meldungs-ID in das vorgesehene Eingabefeld ein. | Korrekturmeldung |
Welche Authentisierungsmöglichkeiten werden noch umgesetzt? | Welche Möglichkeiten zur Authentisierung werden noch umgesetzt, damit z.B. leitende Personen von Schulen sich über BundID nicht mit ihren persönlichen Daten anmelden müssen. | Das DEMIS-Meldeportal kann seit Januar 2025 über das Internet auch von Nutzerinnen und Nutzern außerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) erreicht werden (z.B. Gemeinschaftseinrichtungen). Meldepflichtige außerhalb der TI können Ihrer Meldepflicht aktuell nur über die persönliche Authentisierungsmethode "BundID" nachkommen (nähere Informationen: Authentisierung mittels BundID. Nach erfolgreicher Authentisierung werden im DEMIS-Meldeportal anschließend die Kontaktdaten zur meldenden Einrichtung abgefragt. Voraussichtlich ab Mitte 2025 werden wir eine zweite Authentisierungsmöglichkeit in DEMIS integrieren bzw. zur Verfügung stellen. Hierbei handelt es sich um "Mein Unternehmenskonto" (MUK). Zeitnah werden wir die vorhandenen Informationen zu Anbindung und Authentisierung noch einmal auf den Prüfstand stellen und ggf. gesonderte Hinweise für Gemeinschaftseinrichtungen (wie Pflegeeinrichtungen, Kitas und Schulen) sowie weitere Meldepflichtige ergänzen. Sobald diese in der DEMIS-Wissensdatenbank zur Verfügung stehen, können sie über den ÖGD geteilt werden. Darüber werden wir zu gegebener Zeit per E-Mail und in der DEMIS-Sprechstunde informieren. Grundsätzlich steht allen Akteuren der DEMIS-Support für Anfragen zu DEMIS zur Verfügung: E-Mail: demis-support@rki.de Außerdem dient die öffentlich zugängliche DEMIS-Wissensdatenbank als zentrale Informationsplattform für allgemeine, technische und fachliche Hinweise. | Weiterentwicklung Authentisierung im Meldeportal |
Kann im Meldeportal zwischen Krankheits- oder Erregernachweis-Meldung ausgewählt werden? | Kann im Meldeportal zwischen Krankheits- oder Erregernachweis-Meldung ausgewählt werden? | Ja, diese Unterscheidungsmöglichkeit gibt es. Nach Anmeldung und Authentisierung im DEMIS-Meldeportal werden verschiedene Kacheln angezeigt (siehe Oberfläche). Die meldende Person kann zwischen "Krankheit melden" und "Erregernachweis melden" per Klick auswählen und wird anschließend schrittweise durch das entsprechende Meldeformular geführt. | Meldetatbestände Arztpraxen |
Kann im DEMIS-Meldeportal eine Unterscheidung zwischen Verdacht und bestätigter Erkrankung erfolgen? | Kann im DEMIS-Meldeportal eine Unterscheidung zwischen "Verdacht" und "bestätigter Erkrankung" erfolgen? | Ja, die Unterscheidung erfolgt im Formular "Angaben zum Meldetatbestand". Im Bereich „Status“ sollen Angaben zur Art der Meldung gemacht werden: Hierbei stehen folgende Ausprägungen zur Auswahl:
Für eine Erstmeldung/Initialmeldung kann der Status „endgültig“ oder „vorläufig/Verdacht“ vergeben werden. Bei einer Folgemeldung kann es sich um eine Ergänzung oder eine Korrektur zu einer Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesmeldung handeln – es können hier alle Statusangaben genutzt werden. Für das Absetzen einer Folgemeldung wird die Meldungs-ID der Erstmeldung benötigt. Diese ist auf der Meldungsquittung der Erstmeldung zu finden. Zusätzlich können die meldenden Personen das Datenfeld „Hinweis“ verwenden, um die korrigierten, veränderten oder ergänzten Angaben zu beschreiben. Im Infopaket zur Meldung gemäß § 6 IfSG- Krankheiten melden über das Meldeportal unter 5.4 Angaben zum Meldetatbestand (Schritt 3 von 6) gibt es zu allen Formularfeldern und Statusangaben umfassende Informationen. | Statusunterscheidung |
Vorveröffentlichungen von Profil-Updates | Vorveröffentlichungen von Profil-Updates | Wir stellen regelmäßig Vorveröffentlichungen der kommenden Profil-Updates zur Verfügung. Die Vorveröffentlichungen finden Sie auf unter dem folgenden Link: FHIR-Profile Die als ZIP herunterzuladenden Dateien können zwar noch nicht live implementiert, aber bereits für Entwicklungstätigkeiten genutzt werden. Hier sind auch die aktuellsten ValueSets enthalten. Das hat den Vorteil, dass Sie hier alle ValueSets bereits gesammelt als .xml vorliegen haben. Wenn Sie die ZIP herunterladen und extrahieren, können Sie die Dateien über Datei Home.html in der gewohnten Leitfaden-Ansicht im Browser öffnen und anschauen. Die ValueSets als .xml finden sich ebenfalls in diesem Unterordner in der ZIP: …\artifacts\rki.demis.laboratory\rki.demis.laboratory\MetadataResources\ValueSet. Dieser Weg ist für die gezielte Suche möglicherweise schneller, da Sie häufig nur aktuelle Code-Listen/ValueSets einsehen möchten. | Labor |
Welche Namensangaben sind erlaubt? | Welche Namensangaben sind erlaubt? | Für die namentlichen Meldungen nach § 6 und § 7 IfSG ist die Angabe eines Namens zwingend notwendig. Ein Constrain auf "NotifiedPerson" verhindert das Melden von Namen, in denen Zahlen vorkommen.
| Namensangaben |
Können ePA und DEMIS verbunden werden? | Können ePA und DEMIS verbunden werden? | ePA (elektronische Patientenakte) und DEMIS-Meldungen sind unterschiedliche Dinge. Beide haben aber gemein, dass sie einen Laborbefund beinhalten, der mit FHIR erstellt wird. Die DEMIS-Meldung wird auch in Zukunft als separate Meldung generiert und an die Gesundheitsämter geroutet werden. Eine Erstellung aus dem mioLaborbefund heraus ist aufgrund unterschiedlicher verpflichtender Angaben nicht möglich. Da aber die Inhalte der DEMIS-Meldung auch ein Teil des mio Laborbefundes sind, der in die ePA eingepflegt wird, steht DEMIS mit mio42 im Austausch, um die entsprechenden Profile weitestgehend zu harmonisieren, damit der Programmieraufwand nicht unnötig verdoppelt und die Erstellung von Laborbefunden für die ePA und für eine DEMIS-Meldung nicht aufwendiger wird. | ePA |
Bettenmeldung korrigieren oder ergänzen bzw. anpassen | Wie kann man im Meldeportal eine fehlerhafte Bettenmeldung korrigieren oder ergänzen bzw. anpassen? | Sollten Sie eine Belegungsmeldung an einem Tag aus technischen Gründen nicht absetzen können, ist eine nachträgliche Meldung an einem späteren Tag nicht mehr möglich. Eine Belegungsmeldung kann nur tagesaktuell erfolgen, daher ist keine rückwirkende Meldung möglich. Auch eine Korrekturmeldung kann nicht abgesetzt werden. Meldungen, die via Fax oder E-Mail in der DEMIS-Geschäftsstelle bzw. beim DEMIS-Support eingehen, können aus technischen Gründen nicht mit in die Bettenbelegungsstatistik aufgenommen werden. Wir empfehlen Ihnen, die Korrektur bzw. Fehlermeldung bei sich zu dokumentieren und aufzubewahren. | Bettenmeldung |
Kann verhindert werden, dass in der Meldung der Todestag vor dem Erkrankungstag liegt? | Kann verhindert werden, dass in der Meldung der Todestag vor dem Erkrankungstag liegt? | Die Datumsfelder im DEMIS-Meldeportal werden händisch ausgefüllt. Einen automatischen Plausibilitätscheck unter den jeweiligen Datumseingaben gibt es nicht, so dass bei Meldung manuell darauf zu achten wäre, dass ggf. im Datumsfeld für den Todestag ein späteres Datum eingetragen wird, als für den Erkrankungstag. | Plausibilitätscheck Datumsfelder |
Wie kann die Qualität z.B. der Labormeldungen verbessert werden? | Wie kann die Qualität z.B. der Labormeldungen verbessert werden? | Es bestehen mehrere Herangehensweisen, die Qualität der DEMIS-Meldungen sukzessive zu verbessern. Zum einen werden monatliche Qualitätsberichte an alle über eine direkte Schnittstelle (im LIS) meldenden Labore versandt, mit entsprechenden Verbesserungshinweisen. Des Weiteren werden perspektivisch "strikte" Profile zur Meldung über DEMIS eingeführt. Das bedeutet, dass mit diesen strengeren Profilen stärkere Einschränkungen für die Angabe-Möglichkeiten in Meldungen erfolgen werden. Zudem können sowohl der ÖGD als auch die Melder durch den Support bei individuellen Problemen unterstützt werden: demis-support@rki.de | Qualität |
Ausbruchsmeldung | Können über DEMIS Ausbrüche gemeldet werden? | Die Umsetzung der Meldung von Ausbrüchen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG (weitere bedrohliche Gastroenteritis), § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG (weitere bedrohliche Krankheiten), § 6 Abs. 3 IfSG (nosokomiale Ausbrüche) sowie § 34 Abs. 6 IfSG (Häufigkeitsmeldung) über DEMIS ist für das Kalenderjahr 2026 geplant. Zu gegebener Zeit werden wir darüber auf der DEMIS-Wissensdatenbank und über unsere DEMIS-Kommunikationsverteiler informieren. Bis dahin bitten wir darum, im DEMIS-Meldeportal bei der Frage "Kann der gemeldete Fall einem Ausbruch zugeordnet werden" die Antwort "nicht erhoben" zu belassen (siehe Infopaket zur Meldung gemäß § 6 IfSG- Krankheiten melden über das Meldeportal , Kapitel 5.7.). Weitere Information zu Krankheitsmeldungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a und Abs. 2 IfSG finden Sie im Infopaket zur Meldung gemäß § 6 IfSG- Krankheiten melden über das Meldeportal. | Ausbruchsmeldung |
Bundeslandspezifische Meldekategorie | Gibt es bundeslandspezifische Meldekategorien bei Krankheitsmeldung? | Bei "Herpes zoster" handelt es sich um eine bundeslandspezifische Meldekategorie, d.h. die Meldepflicht besteht für meldende Personen/Einrichtungen in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen. Derzeit sind keine weiteren bundeslandspezifischen Meldekategorien für Krankheitsmeldungen in Umsetzung in DEMIS. Weitere Information finden Sie in Kapitel 5.4.1. im Infopaket zur Meldung gemäß § 6 IfSG- Krankheiten melden über das Meldeportal. | Bundeslandspezifische Meldekategorie |
Die Standortdaten sind nicht korrekt. | Die Standortdaten sind nicht korrekt. | Für die Standorte werden die Daten des InEK Standortverzeichnis genutzt. Unter https://krankenhausstandorte.de/ können Sie Ihre Daten selbst pflegen und aktualisieren. DEMIS übernimmt die Daten von dort in unregelmäßigen Abständen. Wir möchten darauf hinweisen, dass Sie gemäß § 293 Abs. 6 Satz 3 SGB V verpflichtet sind diese Daten selbst zu pflegen und aktuell zu halten. | Meldeportal |
Krankenhauskapazitätssurveillance | Welche zeitlichen Fristen müssen für die Meldung eingehalten werden? | Namentliche Meldungen von Erregernachweisen gemäß § 7 Abs 1 IfSG sowie Krankheitsmeldungen gemäß § 6 Abs 1 IfSG haben gemäß § 9 Abs. 3 IfSG unverzüglich zu erfolgen und müssen spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, am Gesundheitsamt vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von der meldenden Einrichtung Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat. Die meldende Einrichtung hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat. Die Meldung der Krankenhauskapazitätssurveillance ("Bettenbelegung") hat täglich (Mo-So) bis 11 Uhr mit Stand des Vortages (12 Uhr) zu erfolgen. | Meldepflicht |
Meldungen zur Krankenhauskapazitätssurveillance | Wie kann überprüft werden für welche Tage die Meldung zur Krankenhauskapazitätssurveillance ("Bettenbelegung") abgegeben wurde und ggf. mit welchen Daten? | Das kann der DEMIS-Meldungsquittung entnommen werden. | Meldepflicht |
Testmöglichkeiten | Gibt es die Möglichkeit die FHIR-Schnittstelle in einer Testumgebung zu testen? | Für Nutzerinnen und Nutzer der FHIR-Schnittstelle steht die DEMIS-Livetestumgebung zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie hier → Testumgebung. Wenn Ihrerseits Interesse an einem Zugang zur Livetestumgebung bestehen sollte, wenden Sie sich an die DEMIS-Geschäftsstelle unter demis-support@rki.de. Für die Livetestumgebung muss Ihnen ein Testzertifikat zur Verfügung gestellt werden. | Testumgebung |
Einsehen abgesetzter Meldungen im Portal | Kann eine bereits an DEMIS abgesetzte Meldung im Meldeportal nachträglich eingesehen/wieder geöffnet werden? | Nein, dies ist nicht möglich. Nach dem erfolgreichen Absetzen einer DEMIS-Meldung erhalten Sie jedoch eine DEMIS-Meldungsquittung im pdf-Format, die Sie sich entsprechend speichern können. | Meldeportal |
Speichern einer Meldung | Kann die Meldung bzw. das Formular nach dem Ausfüllen heruntergeladen und/oder abgespeichert werden? | Nein, aber Sie erhalten nach dem erfolgreichen Absetzen einer Meldung eine DEMIS-Meldungsquittung (.pdf-Format) - diese beinhaltet alle gemeldeten Daten. | Meldeportal |
Kosten | Entstehen dem Krankenhaus Kosten bzgl. der Nutzung von DEMIS? |
| Kosten |
ARS & AVS | Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance (AVS) und Antibiotika-Resistenz-Surveillance (ARS) - G-BA-Beschluss bzw. Umsetzung in DEMIS | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für Antibiotika, die gemäß §35 SGB V als Reserveantibiotika eingestuft wurden und deren Zusatznutzen damit als belegt gilt, Qualitätsvorgaben bei der Anwendung in Behandlungseinrichtungen beschlossen. Demnach sollen Behandlungseinrichtungen, die Reserveantibiotika gemäß §35 SGB V einsetzen, an den übergeordneten Surveillancesystemen AVS (Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance) und ARS (Antibiotika-Resistenz-Surveillance) bzw. ARVIA (Antibiotika-Resistenz und -Verbrauch Integrierte Analyse) teilnehmen. Gemäß G-BA Beschluss ist die Übermittlung der Resistenz- und Verbrauchsdaten zu Reserveantibiotika an die genannten Systeme bis spätestens 01.01.2024 zu gewährleisten. Ein Überblick zu den etablierten Übermittlungswegen für Daten von ARS und AVS wurde auf den RKI-Seiten https://ars.rki.de/ und https://avs.rki.de/ veröffentlicht. Die aktuell genutzte Schemadefinition für die Übermittlung der ARS-Daten ist seit 2008 für Softwarehersteller frei verfügbar. Für AVS besteht seit 2014 die Möglichkeit der Datenübermittlung über die Plattform WebKess des Nationalen Referenzzentrums für Surveillance von nosokomialen Infektionen sowie seit 2021 eine Schemadefinition, die an geeigneter Krankenhaussoftware implementiert werden kann. Darüber hinaus wird eine Datenübermittlung über DEMIS unter Nutzung der FHIR-Schnittstelle erarbeitet. Angestrebt wird eine Bereitstellung der ARS-Schnittstelle in 2024. | Weiterentwicklung |
Delegieren einer Meldung | Kann eine Meldung delegiert werden (z.B. an eine Hygienefachkraft)? | Ja, das ist möglich. | Meldepflicht |
Zertifikate für unterschiedliche Standorte | Muss ich für verschiedene Klinikstandorte unterschiedliche Zertifikate bestellen? | Es ist möglich, dass verschiedene Standorte über ein Zertifikat melden. Haben Sie allerdings mehrere Stellen, verschiedene Software, verschiedene KIS, in die das Zertifikat importiert werden müsste und das Zertifikat und die privaten Schlüssel an mehrere Personen weitergegeben werden muss, ist es aus Sicherheitsgründen empfohlen, mehrere Zertifikate zu beantragen. Bei DEMIS ist dem Zertifikat lediglich die IK-Nummer zugeordnet. Eine Zuordnung zum Standort findet nicht statt. Anhand der IK-Nummer wird bestimmt für welche Standorte gemeldet werden darf. Die Bestellung von mehreren Zertifikaten kann durch eine Person durchgeführt werden. Für die Zuordnung der Einrichtung in den Gesundheitsämtern ist die Nutzung verschiedener Zertifikate hilfreich. Wir empfehlen aus diesem Grund unterschiedliche Zertifikate für die einzelnen Standorte. | Zertifikate |
Zertifikate für eine Labormeldung und eine Krankheitsmeldung | Benötige ich unterschiedliche Zertifikate für eine Labormeldung und eine Krankheitsmeldung? | Aufgrund sicherheitstechnischer Gegebenheiten ist es notwendig, für unterschiedliche Meldetatbestände verschiedene Zertifikate zu bestellen. | Zertifikate |
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